Schadenersatzansprüche bei grenzüberschreitenden Wettbewerbsverstößen
Bei Klagen gegen Wettbewerbsverstöße steht das EU-Recht einer nationalen Regelung nicht entgegen. Das hat der EuGH mit Urteil vom 16. Februar 2023 beschlossen (Az.: C-312/21).
Bei grenzüberschreitenden Schadenersatzansprüchen wegen Wettbewerbsverstößen ist zu prüfen, ob nationales Recht anwendbar ist oder ob es im Widerspruch zu Vorschriften der EU steht. Die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte berät im internationalen Recht.
Schadenersatzklage wegen Wettbewerbsverstoß
In dem Verfahren vor dem EuGH hatten zwei spanische Unternehmen eine Schadenersatzklage gegen eine deutsche Gesellschaft wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht eingereicht. Die Kläger argumentierten, dass sie durch den Verstoß geschädigt worden seien und legten dazu ein Sachverständigengutachten vor.
Das zuständige spanische Gericht hatte Zweifel daran, ob sich das spanische Verfahrensrecht mit dem Recht der EU vereinbaren lässt. Nach spanischem Recht hat jede Partei ihre eigenen Kosten und die Hälfte der gemeinsam Kosten zu tragen. Um klären zu lassen, ob diese Regelung unionsrechtskonform ist, legte das Gericht dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vor.
Unionsrecht steht spanischen Vorschriften nicht entgegen
Der EuGH stellte fest, dass das Unionsrecht in Bezug auf Schadenersatzklagen im Sinne der Richtlinie 2014/104 einer nationalen zivilprozessualen Vorschrift, nach der jede Partei ihre Kosten und die Hälfte der gemeinsamen Kosten trägt, nicht entgegensteht, sofern kein missbräuchliches Verhalten vorliegt. Der EuGH führte weiter aus, dass eine solche nationale Regelung die Ausübung des Rechts auf vollständigen Ersatz des durch den Wettbewerbsverstoß entstandenen Schadens nicht praktisch unmöglich macht und auch nicht übermäßig erschwert.
Außervertragliche Unternehmenshaftung
Zur Begründung machte der EuGH deutlich, dass es hier anders als bei Klagen von Verbrauchern um einen Fall außervertraglicher Unternehmenshaftung gehe. Hier liege ein Kräfteverhältnis zwischen den Parteien vor, welches durch die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/104 wieder ins Gleichgewicht gebracht werden könnte. Daher sei es einer teilweise unterlegenen Partei auch zumutbar, dass sie ihre eigenen Kosten oder zumindest einen Teil davon sowie einen Teil der gemeinsamen Kosten trägt, wenn ihr das Entstehen dieser Kosten z.B. durch überzogene Forderungen aufgrund der Prozessführung zuzurechnen ist.
Voraussetzungen der Schadensschätzung
Zu einer Schadensschätzung durch ein nationales Gericht führte der EuGH aus, dass eine solche Schätzung voraussetzt, dass erwiesenermaßen ein Schaden vorliegt. Zudem muss es praktisch unmöglich oder zumindest übermäßig schwierig sein, den Schaden genau zu beziffern. Die Informationsasymmetrie müsse dabei nicht berücksichtigt werden, da Schwierigkeiten bei der genauen Festlegung des Schadens auch dann möglich seien, wenn beide Parteien den gleichen Informationsstand haben, so die Luxemburger Richter.
Hintergrund des Verfahrens sind Schadenersatzansprüche aufgrund eines festgestellten Kartellrechtsverstoß.
Rechtsanwalt für internationales Recht
Bei grenzüberschreitenden Schadenersatzforderungen sollte ein im internationalen Recht erfahrener Rechtsanwalt hinzugezogen werden.
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