EU-Produktsicherheitsverordnung tritt in Kraft

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Neue Anforderungen an die Produktsicherheit durch GPSR

 

Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung – kurz GPSR – löst ab dem 13. Dezember 2024 die bisherige Richtlinie zur Produktsicherheit aus dem Jahr 2001 ab und wird innerhalb der gesamten Europäischen Union gelten. Mit der neuen EU-Richtlinie zur Produktsicherheit (VO 2023/988) soll u.a. den neuen Anforderungen an die Produktsicherheit durch die zunehmende Digitalisierung und dem steigenden Online-Handel Rechnung getragen werden.

Mit der EU-Produktsicherheitsverordnung soll gewährleistet werden, dass auch in Zeiten steigenden Online-Handels nur sichere Produkte in den Verkehr gebracht werden. Diese Verordnung gilt für Produkte, für die es bislang keine spezifischen Regelungen zur Sicherheit gibt, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die über langjährige Erfahrung im Wirtschaftsrecht verfügt.

 

Fulfillment-Dienstleister und Anbieter von Online-Marktplätzen

 

Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung wurde bereits im Mai 2023 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt nach einer Übergangszeit am 13. Dezember 2024 in allen EU-Staaten unmittelbar in Kraft. Die GPSR soll gewährleisten, dass weiterhin nur sichere nicht harmonisierte Verbraucherprodukte in den Verkehr gebracht werden. Händler und Hersteller müssen sich daher auf einige Änderungen einstellen.

Die GPSR betrifft zunächst alle in der EU tätigen Wirtschaftsakteure. Waren bislang vornehmlich die Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer und Händler für die Produktsicherheit verantwortlich, wurde dieser Kreis in der neuen Verordnung erweitert. Nun werden auch Fulfillment-Dienstleister oder die Anbieter von Online-Marktplätzen in die sicherheitsrechtlichen Pflichten eingebunden. Zudem wird der Begriff Hersteller neu gefasst und schließt nun auch Personen ein, die ein Produkt unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in den Verkehr bringen.

 

Anwendungsbereich der EU-Produktsicherheitsverordnung

 

Die Verordnung findet bei Produkten Anwendung, für die es bislang noch keine spezifischen Sicherheitsbestimmungen gibt. Für die Bewertung der Produktsicherheit werden alle relevanten Aspekte eines Produkts bewertet. Die Bewertungskriterien werden in Art. 6 der GSPR definiert. Dazu zählen das Aussehen und die technischen Merkmale eines Produkts, seine Zusammensetzung und seine Verpackung. Neu ist, dass auch die Wechselwirkung mit anderen Produkten bewertet wird. Weitere Kriterien sind die Aufmachung eines Produkts auch hinsichtlich von Alterskennzeichnung und Warnhinweisen sowie Informationen zur sicheren Verwendung und Entsorgung. Ebenso wird bewertet, ob das Produkt aufgrund seines Aussehens den Verbraucher dazu verleiten kann, es anders als nach seiner ursprünglichen Bestimmung zu benutzen, z.B. wenn Kinder es wegen Form und Farbe für ein Lebensmittel halten könnten. Darüber hinaus müssen auch Aspekte der Cybersicherheit berücksichtigt werden und – falls erforderlich – auch sich entwickelnde, lernende und prädikative Funktionen des Produkts.

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Produktsicherheit ist zumindest beim Fernabsatz der Zeitpunkt, ab dem das Produkt online zum Verkauf angeboten wird.

 

Wesentliche Veränderung

 

Neu ist, dass das Element der wesentlichen Veränderung in der Produktsicherheitsverordnung berücksichtigt wird. Das bedeutet, dass jeder, der ein Produkt physisch oder digital wesentlich verändert, auch als Hersteller gilt. Wesentliche Veränderungen des Produkts liegen vor, wenn sich die Änderung auf die Produktsicherheit auswirkt. Das kann bspw. der Fall sein, wenn das Produkt in einer Weise geändert wurde, die in der ursprünglichen Risikobewertung nicht vorgesehen war oder durch die Änderung eine neue oder geänderte Gefahr entsteht.

 

Pflichten der Hersteller

 

Hersteller müssen für jedes Produkt eine internen Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen erstellen, die u.a. die festgestellten Risiken dokumentieren. Zudem muss der Hersteller eine Beschreibung des Produkts und der für die Sicherheit erforderlichen Elemente vorlegen. Zudem sind die Regelungen zur Rückverfolgbarkeit der Produkte verschärft worden und Korrekturmaßnahmen sind ggf. sofort zu ergreifen und Meldepflichten zu erfüllen.

Wird das Produkt online vertrieben, muss der Hersteller schon beim Einstellen des Angebots unter Angabe des Handelsnamens, Postanschrift und E-Mail-Adresse gekennzeichnet werden.

 

Produktrückruf und Abhilfemaßnahmen

 

Sollte der Rückruf eines Produkts notwendig sein, müssen die Verbraucher direkt und unverzüglich über alle zur Verfügung stehenden Kommunikationskanäle über den Rückruf informiert werden.

Bei Produkten, die ein ernstes Risiko für die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher darstellen, kann die Kommission ein Rückverfolgbarkeitssystem einrichten, das von den Wirtschaftsakteuren für diese Produkte übernommen werden muss.

Zudem wird der für den Rückruf verantwortliche Wirtschaftsakteur in die Pflicht genommen, Abhilfemaßnahmen anzubieten. Er muss dem Verbraucher die Wahl anbieten, das zurückgerufene Produkt zu reparieren bzw. es durch ein adäquates, sicheres Produkt zu ersetzen oder ihm den Wert des Produkts angemessen zu ersetzen, sofern der Wert mindestens dem Kaufpreis entspricht.

Die EU-Produktsicherheitsverordnung tritt am 13. Dezember 2024 in Kraft. Die betroffenen Wirtschaftsakteure sollten sich daher umgehend auf die Änderungen und Anforderungen einstellen.

 

MTR Legal Rechtsanwälte berät zur Produktsicherheitsverordnung und weiteren Themen des Wirtschaftsrechts.

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