Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31.07.2024 – Az.: II R 13/22
Bei der Erbschaftssteuer gilt es die Freibeträge zu nutzen. Der wirksame Erbverzicht eines Vaters gegenüber seinen Eltern führt jedoch nicht dazu, dass sein Sohn – also der Enkel des Erblassers – im Erbfall den höheren Freibetrag des Kindes beanspruchen kann. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 31. Juli 2024 entschieden (Az.: II R 13/22).
Bei der Erbschaftssteuer gelten in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad verschiedene Freibeträge. Derzeit können Ehegatten und eingetragene Lebenspartner einen Freibetrag von 500.000 Euro beanspruchen, für Kinder und Stiefkinder gilt ein Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro und für Enkelkinder ist ein Freibetrag von 200.000 Euro vorgesehen, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Erbrecht und im Steuerrecht berät.
Freibeträge bei der Erbschaftssteuer beachten
Diese Freibeträge sollten bei der Nachlassplanung berücksichtigt werden, um die Steuerbelastung für die Erben so gering wie möglich zu halten. Das muss auch bei der Errichtung eines Testaments bedacht werden. Zwar kann mit einem Testament die gesetzliche Erbfolge umgangen und bspw. ein Enkelkind als Erbe eingesetzt werden. Dann gilt aber auch ein geringerer Freibetrag bei der Erbschaftsteuer als bei einer Erbschaft des Kindes.
Dies kann auch nicht durch einen Erbverzicht des Kindes umgangen werden. Denn hier weicht das Erbschaftssteuerrecht vom Zivilrecht ab. So bewirkt der Erbverzicht eines Kindes nicht, dass es als „verstorbenes Kind“ gilt und dessen Abkömmlinge dadurch einen höheren Freibetrag im Höhe von 400.000 Euro in Anspruch nehmen können, wie das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt.
Sohn der Erblassers erklärt Erbverzicht
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Großvater seinen Enkel testamentarisch als Erbe zu einem Viertel eingesetzt. Der Sohn des Erblassers hatte zuvor mit notariell beurkundetem Vertrag auf sein gesetzliches Erbrecht und auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet. Die Erstreckung des Erbverzichts auf weitere Abkömmlinge wurde dabei ausgeschlossen.
Nachdem der Großvater verstorben war, beantragte der erbende Enkel einen Freibetrag von der Erbschaftssteuer in Höhe von 400.000 Euro, also den Freibetrag für Kinder. Dies begründet er mit der zivilrechtlichen Vorversterbensfiktion gemäß § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach müsse der auf sein Erbe verzichtende Vater so behandelt werden, als habe er bei Eintritt des Erbfalls nicht mehr gelebt. Demnach müsse er als Kind eines verstorbenen Kindes angesehen werden und könne den höheren Freibetrag von der Erbschaftssteuer in Anspruch nehmen, argumentierte der Enkel. Das Finanzamt folgte dieser Argumentation aber nicht. Es sprach den Freibetrag für Enkel in Höhe von 200.000 Euro zu.
BFH: Freibetrag für Enkel gilt
Die Klage des Enkels gegen diese Entscheidung blieb vor dem Finanzgericht Niedersachsen erfolglos und der BFH wies die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts zurück.
Zur Begründung führte der BFH aus, dass nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG für Kinder und die Kinder verstorbener Kinder ein steuerlicher Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro gelte. Dabei sei die Formulierung „Kinder verstorbener Kinder“ so zu verstehen, dass die Kinder des Erblassers tatsächlich verstorben sind. Die Vorversterbensfiktion des § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB bewirke nicht, dass ein Kind, das auf sein Erbe verzichtet hat, erbschaftssteuerrechtlich als „verstorbenes Kind“ anzusehen sei. Dementsprechend gelte hier der Freibetrag für Enkel in Höhe von 200.000 Euro.
Weiter führte der BFH aus, dass der Gesetzgeber durch die Gewährung höherer Freibeträge zunächst die Kinder des Erblassers begünstigen wollte, da hier die familiäre Verbundenheit als am stärksten anzusehen sei. Bei Enkeln sei diese Verbundenheit nicht mehr so eng, so dass ein geringerer Freibetrag gewährt werde. Erst wenn die Kinder des Erblassers bereits verstorben sind, könne den Enkeln ein höherer Freibetrag von der Erbschaftssteuer gewährt werden. Der höhere Freibetrag kann also nur „verwaisten Enkelkindern“ zugutekommen.
Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
Die Entscheidung zeigt, dass ein höherer Freibetrag nicht einfach durch Erbverzicht an die nächste Generation „weitergegeben“ werden kann. Das Erbrecht bietet aber verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, um den Vermögensübergang steueroptimiert zu gestalten.
MTR Legal Rechtsanwälte berät zur Erbschaftssteuer und weiteren Themen des Erbrechts.
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