Erbfälle mit internationalen Bezug

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Grenzüberschreitender Erbfall und die EU-Erbrechtsverordnung

 

Immer mehr Erbfälle weisen einen internationalen Bezug auf, z.B. weil der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit hat, aber seinen Lebensmittelpunkt im Ruhestand nach Spanien verlegt hat. Derartige Konstellationen haben Auswirkungen auf das Erbrecht, das auch in Staaten der EU unterschiedlich geregelt ist. Bei Erbfällen mit Auslandsbezug stellt sich daher die Frage, welches Erbrecht anzuwenden ist.

Den Winter lieber im sonnigen Spanien als im nasskalten Deutschland verbringen oder den Frühling in der Toskana genießen, anstatt sehnsüchtig auf die ersten wärmenden Sonnenstahlen in Deutschland zu warten – viele deutsche Staatsangehörige haben sich solche oder ähnliche Träume erfüllt. Besonders im Ruhestand verbringen sie mehrere Wochen oder Monate im Ausland und haben sich ggf. sogar eine Immobilie im EU-Ausland zugelegt. Dabei wird jedoch oft nicht bedacht, dass das Konsequenzen für den Erbfall haben kann und das deutsche Erbrecht ggf. nicht zur Anwendung kommt. Innerhalb der Europäischen Union regelt in grenzüberschreitenden Erbfällen die EU-Erbrechtsverordnung, welches nationale Erbrecht zur Anwendung kommt, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Erbrecht berät.

 

Grenzüberschreitende Erbfälle nehmen zu

 

Grenzüberschreitende Erbschaftsfälle haben innerhalb der EU zugenommen. Gründe dafür sind u.a., dass Erben und Erblasser in unterschiedlichen Ländern leben oder der Erblasser neben dem Wohnsitz in seinem Heimatland auch noch eine Wohnung im EU-Ausland hat. Gemäß der EU-Erbrechtsverordnung ist in solchen Fällen das innerstaatliche Erbrecht anzuwenden, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. War der Aufenthaltsort in Deutschland, ist deutsches Erbrecht anzuwenden. Hat  der Erblasser aber z.B. auch eine Wohnung in Spanien und sich entschlossen, dort die Wintermonate zu verbringen, kann auch spanisches Erbrecht gelten, wenn der Erblasser dort verstirbt.

Kommt ein anderes Erbrecht zur Anwendung, kann das für Erben und Erblasser Konsequenzen haben. So können selbst innerhalb Spaniens unterschiedliche Bestimmungen gelten. Das in Deutschland unter Eheleuten beliebte sog. Berliner Testament ist z.B. in einigen Gebieten zulässig und in anderen nicht. Auch in Italien kennt man nicht das Konstrukt des Berliner Testaments. Das bedeutet, dass die getroffenen Verfügungen unwirksam werden und der Ehepartner nicht zum Alleinerben des verstorbenen Ehepartners wird. Das hat erhebliche Auswirkungen, denn es gilt stattdessen die gesetzliche Erbfolge und die ist in einigen Staaten anders geregelt als in Deutschland.

 

Abweichende gesetzliche Erbfolge

 

Während in Deutschland zunächst der Ehepartner und die Kinder jeweils die Hälfte erben, wird der Ehegatte in anderen Ländern wie in Italien oder Spanien im Erbfall anders behandelt und erhält einen deutlich geringeren Erbanteil, während die Position der Kinder als Erben deutlich gestärkt ist.

Abgesehen davon können die nationalen erbrechtlichen Regelungen noch weitere erhebliche Unterschiede aufweisen. Neben der gesetzlichen Erbfolge und der Erbquote kann es u.a. auch bei Pflichtteilsansprüchen, Schenkungen oder Nießbrauchsrecht gravierende Abweichungen geben.

Diese und andere Konsequenzen sollten vom Erblasser frühzeitig bedacht werden, denn er kann auch Einfluss darauf nehmen, welches nationale Erbrecht zur Anwendung kommen soll. Er kann verfügen, dass das Erbrecht des Landes, dessen Staatsbürger er ist, zur Anwendung kommen soll. So kann bspw. ein deutscher Staatsbürger mit gewöhnlichen Aufenthalt im EU-Ausland im Testament verfügen, dass deutsches Erbrecht zur Anwendung kommen soll.

 

Doppelbesteuerung vermeiden

 

Ebenso sollte auch bedacht werden, dass die EU-Erbrechtsverordnung und die Anwendung des Erbrechts eines anderen Staates auch Gestaltungsspielräume bieten, die genutzt werden können. So kann es bspw. Unterschiede bei der Erbschaftssteuer geben.

Grundsätzlich muss bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland darauf geachtet werden, dass es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Hat der Erblasser als deutscher Staatsbürger noch nicht länger als fünf Jahre im Ausland gelebt, unterliegt sein gesamter Nachlass in Deutschland der Steuerpflicht und nicht mit allen Staaten existiert ein Abkommen, um die Doppelbesteuerung zu vermeiden.

MTR Legal Rechtsanwälte verfügt über große Erfahrung im internationalen Erbrecht und berät auch in allen weiteren Themen des Erbrechts.

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