Beschluss des OLG München vom 06.03.2024 – Az.: 2 UF 1201/23 e
Kinder sind gegenüber ihren Eltern erst ab einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen zwischen 5.000 und 5.500 Euro unterhaltspflichtig. Das hat das OLG München mit Beschluss vom 6. März 2024 entschieden (Az.: 2 UF 1201/23 e).
Der Unterhaltsanspruch ist ein zentrales Thema im Familienrecht. Dabei haben nicht nur Kinder einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern, sondern auch die Eltern gegen ihre Kinder. Allerdings sind nur finanziell leistungsstarke Kinder zum Elternunterhalt verpflichtet. Das OLG München geht in seinem Beschluss von einem Selbstbehalt zwischen 5.000 und 5.500 Euro im Monat für alleinstehende Kinder aus. Damit hat es den Selbstbehalt deutlich erhöht. Vor Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes hat der Selbstbehalt bei alleinstehenden Kindern nur bei 2.000 Euro gelegen, so die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte , die auch im Familienrecht berät.
Angehörigen-Entlastungsgesetz regelt Elternunterhalt neu
Im Dezember 2019 wurde mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz der Elternunterhalt neu geregelt. Anlass dafür war, dass der Gesetzgeber die Kinder entlasten wollte und nur noch finanzstarke Kinder für den Elternunterhalt in Anspruch nehmen wollte. Nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz sind Kinder nur dann für ihre Eltern unterhaltspflichtig, wenn deren Bruttoeinkommen im Jahr mehr als 100.000 Euro beträgt. Konkrete Zahlen zum Selbstbehalt der Kinder nannte der Gesetzgeber nicht.
Das OLG München stellte in seinem Beschluss vom 6. März 2024 nun klar, dass es unter Berücksichtigung des Zwecks und Rechtsgedankens des Angehörigen-Entlastungsgesetzes angemessen sei, den Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes „auf einen Betrag zu erhöhen, der dem mit einem Gesamtbruttoeinkommen von 100.000 EUR erzielbaren durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen entspricht.“ Je nach Beschäftigungsart und Familienstand dürfte dieses Einkommen zwischen 5.000 und 5.500 Euro netto im Monat betragen, so das Gericht.
Sozialhilfeträger möchte Sohn in Anspruch nehmen
In dem zu Grunde liegenden Fall wollte der zuständige Sozialhilfeträge den Sohn einer psychisch kranken Frau auf Elternunterhalt in Anspruch nehmen. Der Sohn verfügte nach Abzug von Steuern, Werbungskosten und Sozialversicherungsabgaben über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 5.300 Euro. Davon zahlte er zur privaten Altersvorsorge noch Beiträge zur Lebensversicherung in Höhe von ca. 870 Euro monatlich.
Das zuständige Amtsgericht wies den Antrag des Sozialhilfeträgers auf Elternunterhalt zurück. Das OLG München bestätigte diese Entscheidung. Der Sohn sei nicht zur Zahlung des Elternunterhalts verpflichtet.
OLG München setzt Selbstbehalt auf 5.500 Euro fest
Unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des Angehörigen-Entlastungsgesetz hätten die Angehörigen Anspruch auf einen angemessenen Selbstbehalt. Gemessen an einem Gesamtbruttoeinkommen von 100.000 Euro im Jahr müsse der Selbstbehalt auf ein monatliches Nettoeinkommen zwischen 5.000 und 5.500 Euro erhöht werden, so das OLG. Hier sei der Selbstbehalt auf 5.500 Euro monatlich festzusetzen. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des BGH zum Ehegattenunterhalt. Für die Erhöhung des Selbstbehalts auf Ebene des Unterhaltsrechts spreche auch, dass es ansonsten eine nicht zu legitimierende Ungleichbehandlung von Geschwisterkindern mit einem Jahreseinkommen bis zu 100.000 oder über 100.000 Euro gegeben hätte, führte das OLG München weiter aus.
Angesichts der Höhe des Selbstbehalts sei es allerdings nicht mehr angebracht, noch weiter an der Erhöhung um die Hälfte des den Sockel-Selbstbehalts übersteigenden anrechenbaren Einkommens festzuhalten, machte das OLG deutlich. Ebenso sei es fraglich, ob über die gesetzlichen Abzüge von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und weiteren Unterhaltsansprüchen hinaus, noch weitere Abzugsposten bei der Berechnung des Selbstbehalts zu akzeptieren seien.
Lebensversicherung anrechenbar
Eine Ausnahme stellten allerdings Beiträge für die Lebensversicherung zur privaten Altersvorsorge dar. Denn auch der Unterhalt im Alter dürfe für die Kinder nicht gefährdet werden, stellte das OLG München klar. Auch wenn die private Altersvorsorge nicht gesetzlich vorgeschrieben sei, sei sie angesichts der Entwicklung der gesetzlichen Rente jedoch notwendig, so das Gericht. Im vorliegenden Fall sei dies allerdings unerheblich, da der Sohn ohnehin mit seinem monatlichen Einkommen unterhalb des Selbstbehalts in Höhe von 5.500 Euro bleibe.
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