Elternunterhalt – BGH zum Selbstbehalt

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Beschluss des BGH vom 23.10.2024 – Az.: XII ZB 6/24

 

Ab welchen Einkommen sind Kindern ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig und wie hoch ist ihr Selbstbehalt? Nachdem das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 4. Dezember 2023 (Az.: 3 UF 78/23) entschieden hatte, dass der Mindestbehalt eines alleinlebenden Kindes 5.000 Euro und für verheiratete Kinder bei 9.000 Euro liegt, hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 gekippt (Az.: XII ZB 6/24).

Nicht nur Kinder haben einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern, umgekehrt können auch finanziell leistungsstarke Kinder gegenüber ihren Eltern zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sein. Strittig ist dabei die Höhe des Selbstbehalts der Kinder. Ähnlich wie das OLG Düsseldorf hat auch das OLG München mit Beschluss vom 6. März 2024 entschieden, dass Kinder erst ab einem durchschnittlichen Monatseinkommen in Höhe von 5.000 Euro zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet sind.

 

Kinder ab 100.000 Euro Bruttoeinkommen unterhaltspflichtig

 

Hintergrund für diese Entscheidungen ist das im Dezember 2019 in Kraft getretene Angehörigen-Entlastungsgesetz, das den Elternunterhalt neu regelt. Demnach sind Kinder gegenüber ihren Eltern nur dann unterhaltspflichtig, wenn deren Bruttoeinkommen über 100.000 Euro im Jahr liegt. Zuvor hatte der Selbstbehalt bei alleinstehenden Kindern nur bei 2.000 Euro gelegen. Die Oberlandesgerichte Düsseldorf und München haben das Entlastungsgesetz zum Anlass genommen, den Selbstbehalt deutlich auf 5.000 Euro netto im Monat zu erhöhen, so die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte , die auch im Familienrecht berät.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf hat der BGH nun wieder gekippt. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Sozialhilfeträger den Sohn einer pflegebedürftigen Mutter in Anspruch genommen. Die Frau lebt in einer vollstationären Pflegeeinrichtung und kann die Kosten dafür nicht allein decken. Daher übernimmt der Sozialhilfeträger einen Teil der Kosten in Höhe von monatlich 1.500 Euro. Der Sohn ist verheiratet und wohnt mit seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau und zwei volljährigen Kindern in einem Haus, das der Ehefrau gehört. Sein jährliches Bruttoeinkommen beläuft sich auf rund 133.000 Euro.

 

OLG Düsseldorf weist Antrag zurück

 

In den ersten Instanzen ist der Sozialhilfeträger mit seinem Antrag auf Elternunterhalt gescheitert. Das OLG Düsseldorf hatte das Bruttoeinkommen des Sohnes um Steuern und Sozialabgaben, Unterhaltspflichten gegenüber den volljährigen Kindern, berufsbedingte Aufwendungen, Versicherungen sowie Altersvorsorgeaufwendungen bereinigt. Unterm Strich blieb ein monatliches Nettoeinkommen zwischen 5.451 und 6.205 Euro. Damit war der Sohn nach Ansicht des OLG Düsseldorf nicht leistungsfähig. Denn der Mindestselbstbehalt beim Elternunterhalt müsse sich an dem monatlichen Nettoeinkommen orientieren, das sich überschlägig aus einem jährlichen Bruttoeinkommen von 100.000 Euro ergibt. Somit sei für alleinstehende Kinder ein monatlicher Selbstbehalt in Höhe von 5.000 Euro und für verheiratete Kinder in Höhe von 9.000 Euro angemessen, so das OLG.

 

BGH macht Strich durch die Rechnung

 

Der BGH machte jedoch einen dicken Strich durch diese Rechnung. Nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz sind Kinder nicht zum Elternunterhalt verpflichtet, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen 100.000 Euro nicht übersteigt. Wird diese Einkommensgrenze jedoch überschritten, gingen die gesamten Unterhaltsansprüche des Elternteils gegenüber seinen Kindern auf den Sozialhilfeträger über und nicht nur der Teil, der über der Einkommensgrenze von 100.000 Euro liegt,  so die Karlsruher Richter. Etwas anderes habe der Gesetzgeber nicht angeordnet.

Wird die Einkommensgrenze knapp überschritten, stelle das für die Betroffenen immer eine gewisse Härte dar. Eine darüberhinausgehende Härte beim Unterhaltsrückgriff auf besonders gutverdienende Kinder habe der Bundesgerichtshof aber auch schon in den sogenannten Geschwisterfällen verneint, führte der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des BGH weiter aus.

 

Angehörigen-Entlastungsgesetz kann beim Elternunterhalt berücksichtigt werden

 

Der BGH stellte für das weitere Verfahren klar, dass er keine rechtlichen Bedenken gegen die in den Leitlinien einiger Oberlandesgerichte über das Jahr 2020 hinaus fortgeschriebenen Mindestselbsthalte, zuletzt 2.650 Euro für das Jahr 2024, habe. Die durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz geschaffenen Rechtslage, müsse aber auch am Unterhaltsrecht nicht völlig vorbeigehen. Daher dürfte es nicht zu beanstanden sein, wenn dem unterhaltspflichtigen Kind ein Anteil des seinen Mindestselbstbehalt übersteigenden bereinigten Einkommens, ca. 70 Prozent davon, zusätzlich belassen wird, so der BGH. Das OLG Düsseldorf muss über den Antrag anhand dieser Maßstäbe nun neu entscheiden.

 

MTR Legal Rechtsanwälte berät im Unterhaltsrecht und weiteren Themen des Familienrechts.

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