Eilrechtsschutz trotz Schiedsverfahren

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Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 1. Oktober 2024 – Az.: 4 U 74/24

 

Ein laufendes Schiedsverfahren schließt eine Entscheidung eines staatlichen Gerichts im Wege des Eilrechtsschutzes nicht aus. Das hat das OLG Zweibrücken mit Beschluss vom 1. Oktober 2024 deutlich gemacht (Az.: 4 U 74/24).

Kommt es bei internationalen Handelsbeziehungen zu rechtlichen Streitigkeiten zwischen den Geschäftspartnern, kann ein Schiedsverfahren gegenüber einem Verfahren an einem staatlichen Gericht verschiedene Vorteile bieten. Insbesondere lässt sich ein Schiedsspruch international oft besser durchsetzen als ein Urteil eines nationalen Gerichts, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die über große Erfahrung in der Prozessführung verfügt, auch bei internationalen Handelsstreitigkeiten.

 

Rechtsstreit zwischen internationalen Geschäftspartnern

 

Ein laufendes Schiedsverfahren schließt jedoch nicht eine Entscheidung eines staatlichen Gerichts im Wege des Eilrechtsschutzes aus, stellte das OLG Zweibrücken klar. In dem zu Grunde liegenden Fall lag ein Unternehmen aus Indonesien mit einer Vermieterin von Maschinen in einem Rechtsstreit wegen der Überlassung der Maschinen und der Belieferung mit Produktionsmaterial. Das indonesische Unternehmen mietete die Maschinen schon seit über zehn Jahren.

Das Unternehmen beanspruchte nun eine Kaufoption auf die Maschinen, was zu einem Streit zwischen den Parteien führte. Dieser hatte zur Konsequenz, dass die Vermieterin den Mietvertrag zum 21. Juli 2024 kündigte und die Rückgabe der Maschinen und die Herausgabe des Know-hows forderte. Zudem verlangte sie, dass das Unternehmen die Maschinen nicht weiter nutzt. Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung  versuchten die Parteien den Rechtsstreit seit September 2018 in einem außergerichtlichen Schiedsverfahren beizulegen.

 

Antrag auf Eilrechtsschutz

 

Noch vor dem Schiedsspruch beantragte das indonesische Unternehmen im Juni 2024 im Wege des Eilrechtsschutzes der Vermieterin aufzugeben, dem Unternehmen die Maschinen inkl. des Produktionsmaterials bis auf weiteres zu überlassen.

Das Landgericht Frankenthal hat den Antrag abgewiesen. Das OLG Zweibrücken hat die Berufung des Unternehmens zurückgewiesen und die Entscheidung des Landgerichts rechtskräftig bestätigt. Zur Begründung führte es aus, dass es nach dem Verhalten des Unternehmens schon an der notwendigen Dringlichkeit für die Gewährung von Eilrechtsschutz fehle. Nach der Kündigung des Mietvertrags und der Rückforderung der Maschinen habe das Unternehmen mit dem Antrag auf Eilrechtsschutz beim LG Frankenthal rund fünf Monate gewartet. Zudem habe es sich selbst darauf berufen, dass vor einer Entscheidung im Wege des Eilrechtsschutzes das Ergebnis des Schiedsverfahrens abzuwarten sei.

 

Staatliches Gericht nicht durch Schiedsverfahren gebunden

 

Ein laufendes Schiedsverfahren binde ein staatliches Gericht allerdings weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht, stellte das OLG Zweibrücken klar. Auch wenn dies zu dem Ergebnis führen könne, dass ein staatliches Gericht eine Regelung treffe, die Einfluss auf das Schiedsverfahren haben könne. Dies begründete das OLG damit, dass  staatliche Gerichte neben den Schiedsgerichten für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine konkurrierende Zuständigkeit hätten.

So könnten Verfahren vor einem staatlichen Gericht schneller zu einer Entscheidung führen als der Weg über ein Schiedsgericht. Hinzu komme, dass nur die von staatlichen Gerichten angeordneten Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes aus sich heraus vollziehbar seien, so das OLG Zweibrücken.

 

Schiedsverfahren kann Vorteile bieten

 

Das Schiedsverfahren kann aber dennoch gerade bei internationalen Handelsstreitigkeiten Vorzüge gegenüber dem staatlichen Gerichtsverfahren bieten. Ein Schiedsverfahren ist oft nicht nur schneller und kostengünstiger, ein Schiedsspruch lässt sich international häufig auch besser durchsetzen.

Während die Urteile nationaler Gerichte sich im Ausland nicht immer durchsetzen lassen, haben sich mehr als 160 Staaten im „New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche“ von 1958 verpflichtet, Schiedssprüche aus anderen Staaten anzuerkennen und zu vollstrecken. Damit lassen sich Schiedssprüche praktisch weltweit durchsetzen. Dabei ist der Schiedsspruch für die Parteien bindend und entfaltet die gleiche Wirkung wie ein Gerichtsurteil. Zudem finden Schiedsverfahren nicht öffentlich statt. Das bietet den Vorteil, dass der Ruf eines Unternehmens durch den Rechtsstreit keinen Schaden nimmt.

Ob ein Gerichtsverfahren oder ein Schiedsverfahren die bessere Möglichkeit ist, einen Konflikt beizulegen, hängt von einer Reihe Faktoren ab, die berücksichtigt werden müssen. Beide Verfahren bieten Vor- und Nachteile.

 

MTR Legal Rechtsanwälte verfügt über große Erfahrung in der Prozessführung und zeigt im Einzelfall auf, welcher Weg geeigneter ist.

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