Veganes Getränk darf nicht als Eierlikör-Alternative bezeichnet werden – LG Hamburg, Az. 406 HKO 76/23
Ein veganes Getränk darf nicht als „Eierlikör-Alternative“ beworben werden. Das hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 23. April 2024 entschieden (Az. 406 HKO 76/23).
Immer mehr Menschen ernähren sich vegan. Die Frage, wie vegane Lebensmittel im Handel bezeichnet werden dürfen, beschäftigt die Gerichte schon länger. So hat der EuGH bereits mit Urteil vom 14. Juni 2017 (Az.: C-422/16) entschieden, dass rein vegane Produkte nicht als Milch, Käse oder Butter bezeichnet werden dürfen. Diese Bezeichnungen seien nach dem Recht der EU ausschließlich Produkten tierischen Ursprungs vorbehalten. Auch Kombinationen wie Tofubutter oder Veggie-Cheese seien unzulässig, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Wettbewerbsrecht berät.
Die Bezeichnung eines rein pflanzlichen Produkts als „Käse-Alternative“ stellt nach einem Beschluss des OLG Celle vom 6. August 2019 jedoch keine irreführende Werbung dar. Das Produkt werde durch die Bezeichnung lediglich in eine Beziehung zu dem Milchprodukt Käse gesetzt. Dabei werde hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich eben nicht um Käse, sondern um eine Alternative dazu handelt, so das OLG (Az.: 13 U 35/19).
Bezeichnung „Eierlikör-Alternative“ wettbewerbswidrig
Das Landgericht Hamburg entschied nun, dass ein veganes Getränk nicht als „Eierlikör-Alternative“ oder „vegane Alternative zum Eierlikör“ oder mit ähnlichen Bezeichnungen beworben werden dürfe. Diese Bezeichnung sei wettbewerbswidrig, weil dadurch beim Verbraucher eine gedankliche Verbindung zu der geschützten Produktkategorie „Eierlikör“ hervorgerufen werden könne.
Geklagt hatte der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. Die Klage richtete sich gegen einen Online-Händler, der ein veganes Getränk als „Eierlikör-Alternative“ oder unter ähnlichen Bezeichnungen anbot. Der Schutzverband sah darin einen Verstoß gegen den absoluten Bezeichnungs- und Anspielungsschutz der Spirituosen-Grundverordnung. Denn das Produkt könne als veganes Getränk nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesteigelbgehalt für Eierlikör bzw. „Likör mit Eizusatz“ erfüllen. Daher sei jede Werbung, die auf den Begriff Eierlikör abzielt, unlauter und ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Die Beklagte hingegen argumentierte, dass in der Produktbezeichnung deutlich werde, dass es sich gerade nicht um Eierlikör handele. Es liege auch keine unzulässige Anspielung auf den Begriff vor.
Verstoß gegen Bezeichnungsschutz
Das LG Hamburg gab der Klage des Schutzverbands statt. Es machte deutlich, dass die streitgegenständliche Werbung wegen eines Verstoßes gegen den absoluten Bezeichnungsschutz nach Art. 10 Abs. 7 der Spirituosen-Grundverordnung unlauter ist. Von Ausnahmen abgesehen, dürfen nach dieser Regelung die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen für Getränke, die die Anforderungen nicht erfüllen, nicht verwendet werden. Dies gelte auch, wenn die Bezeichnungen in Verbindung mit Formulierungen wie „Typ“, „a la“, „Marke“, „Stil“, „-geschmack“ und ähnlichen Begriffen verwendet werden, so das Gericht. Demnach sei es unzulässig, ein Getränk als „Eierlikör“ zu bewerben, wenn es nicht die Anforderungen an einen Eierlikör nach der Spirituosen-Grundverordnung erfüllt.
In dem zu Grunde liegenden Fall diene die Verwendung des Begriffs Eierlikör auch der indirekten Bezugnahme auf die Spirituosen-Kategorie Eierlikör. Die Angaben zielten darauf ab, dass der Verbraucher das Getränk als eine vegane Alternative zum Eierlikör verstehe. Dadurch werde eine unmittelbare Verbindung zwischen dem beworbenen veganen Getränk und Eierlikör hergestellt. Die Werbung sei daher unzulässig, so das LG Hamburg. Sie verstoße gegen Marktverhaltensregeln und sei unlauter im Sinne des § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Sanktionen bei Wettbewerbsverstößen
Das Urteil verdeutlicht, dass bei der Bezeichnung und Werbung für vegane Produkte äußerst bedacht vorgegangen werden muss und diverse Regelungen beachtet werden müssen, damit es nicht zu Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht kommt. Derartige Verstöße können ernsthafte Folgen wie Abmahnungen, Unterlassungs- oder Schadenersatzklagen haben.
Um zeitintensive und kostspielige Auseinandersetzungen zu vermeiden, aber auch um Forderungen durchzusetzen bzw. abzuwehren, können sich Unternehmen an MTR Legal Rechtsanwälte wenden. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung im Wettbewerbsrecht und setzt sich konsequent für die Interessen ihrer Mandantschaft ein.
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