Düsseldorfer Tabelle 2025 tritt in Kraft

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Moderater Anstieg des Kindesunterhalts

 

Am 1. Januar 2025 tritt die Düsseldorfer Tabelle 2025 in Kraft. Dabei sind die Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder nur leicht gestiegen. Ein deutliche Erhöhung gibt es hingegen für studierende Kinder, die nicht bei den Eltern wohnen. Ihr Bedarf ist von 930 Euro auf 990 Euro monatlich im Jahr 2025 gestiegen.

Die Düsseldorfer Tabelle wird seit 1979 vom OLG Düsseldorf herausgegeben. Auch wenn sie keine Gesetzeskraft hat, ist sie eine bedeutende Richtschnur für die Berechnung der Unterhaltsansprüche und wird von den Oberlandesgerichten herangezogen. Maßgebliche Parameter sind dabei das Alter der Kinder und das Einkommen der Eltern, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Familienrecht berät.

 

Bedarfssätze für Kinder leicht gestiegen

 

In der Düsseldorfer Tabelle 2025 sind die Bedarfssätze für minderjährige und volljährige Kinder moderat angehoben worden. Der Selbstbehalt und der Bedarfskontrollbetrag sind hingegen unverändert geblieben.

Nach der aktualisierten Düsseldorfer Tabelle 2025 ist der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in den drei Altersstufen zwischen zwei und vier Euro angehoben worden. Er beträgt in der ersten Einkommensgruppe bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 2.100 Euro für Kinder in der

  • Altersstufe 1 (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs) 482 Euro,
  • Altersstufe 2 (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs) 554 Euro,
  • Altersstufe 3 (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs) 649 Euro.

 

Die Erhöhung der Unterhaltsansprüche in der ersten Einkommensgruppe führt auch zu einer Erhöhung der Bedarfssätze in den übrigen Einkommensgruppen. Hier wurden der Mindestunterhaltsanspruch bis zur 5. Einkommensgruppe um jeweils fünf Prozent und in den folgenden Einkommensgruppen um jeweils acht Prozent angehoben und auf volle Euro-Beträge gerundet.

 

Einteilung in 15 Einkommensgruppen unverändert

 

An der Einteilung in 15 Einkommensgruppen hat sich nichts geändert. In der 15. Einkommensgruppe mit einem monatlichen Nettoeinkommen zwischen 9.701 und 11.200 Euro beträgt der Mindestunterhaltsanspruch für Kinder der

  • Altersstufe 1 (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs) 964 Euro,
  • Altersstufe 2 (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs) 1.108 Euro,
  • Altersstufe 3 (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs) 1.298 Euro.

 

Der Bedarfssatz für volljährige Kinder, die bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen, wurde zum 1. Januar 2025 ebenfalls leicht erhöht. Dabei beträgt der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe 125 Prozent des Mindestbedarfs der 2. Altersstufe. Somit ergibt sich in der ersten Einkommensgruppe ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 693 Euro im Monat und damit eine Erhöhung um vier Euro. In den folgenden Einkommensgruppen wird er jeweils um 5 bis 8 Prozent des Bedarfssatz der ersten Einkommensgruppe angehoben.

 

Unterhaltsanspruch studierender Kinder steigt

 

Für studierende Kinder, die nicht bei ihren Eltern wohnen, wurde der Bedarfssatz am deutlichsten angehoben: Der Satz steigt von 930 auf 990 Euro im Monat. In dem Betrag sind Kosten für die Warmmiete in Höhe von 440 Euro enthalten.

Der notwendige Eigenbedarf der unterhaltspflichtigen Eltern wurde nicht geändert. Der Selbstbehalt für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige beträgt 1.200 Euro im Monat und bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.450 Euro monatlich. Der angemessene Eigenbedarf im Monat beträgt 1.750 Euro.

Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, ist aber eine Richtschnur. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf der Kinder bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte aus. Dabei müssen der Bedarf und der Zahlbetrag nicht identisch sein. Dieser hängt von weiteren Faktoren wie der tatsächlichen Anzahl der Kinder oder der Deckung des Mindestbedarfs aller Beteiligten ab.

 

Kindergeld wird angerechnet

 

Zudem ist auch das Kindergeld auf den Bedarf anzurechnen. Bei minderjährigen Kindern wird in der Regel die Hälfte des Kindergeldes angerechnet, bei volljährigen Kindern das gesamte Kindergeld. Das bedeutet, dass die zu zahlenden Beträge der Eltern entsprechend sinken. Der Kindergeldbetrag pro Kind liegt 2024 bei 250 Euro monatlich. Da derzeit noch nicht klar ist, ob und in welchem Maß das Kindergeld 2025 erhöht wird, kann es hier noch zu Änderungen kommen.

Trotz Düsseldorfer Tabelle können Unterhaltsansprüche auch immer wieder zu Streitigkeiten führen. MTR Legal Rechtsanwälte berät daher zum Unterhaltsanspruch und weiteren Punkten des Familienrechts.

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