EuG weist Klage mit Urteil vom 24.01.2024 zurück – T-537/22
Das Design eines bekannten Spielbausteins ist weiterhin rechtlich geschützt. Das hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) mit Urteil vom 24. Januar 2024 entschieden (Az.: T-537/22).
Durch sein Design kann ein Produkt einen hohen Wiederkennungswert für den Verbraucher haben. Daher ist der Schutz des Designs oder Geschmacksmusters für Unternehmen von hohem Wert, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im gewerblichen Rechtsschutz berät.
Erscheinungsform kennzeichnend für Geschmacksmuster
Kennzeichnend für ein Geschmacksmuster ist die Erscheinungsform eines Produkts oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergeben. Ein Hersteller von Spielbausteinen hatte daher das Design eines Bausteins schon seit 2010 als Geschmacksmuster innerhalb der Europäischen Union schützen lassen.
Dieser Schutz ist jedoch nicht unumstritten. Ein Konkurrenzunternehmen hatte 2019 erreicht, dass das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) den Designschutz für nichtig erklärte. Zur Begründung hatte das EUIPO ausgeführt, dass alle Erscheinungsmerkmale des Bausteins nur durch seine technische Funktion bedingt seien. Ein technische Funktion könne aber nicht als Geschmacksmuster geschützt werden.
EUIPO: Modulare Systeme können geschützt werden
Gegen diese Entscheidung hatte der Hersteller des Spielbausteins mit Erfolg geklagt und das EuG hob 2021 die Entscheidung des EUIPO auf. Das EUIPO entscheid darauf hin, dass der Designschutz für den Spielstein weiter besteht. Dabei stellte das Amt auf eine im Unionsrecht spezifische Ausnahme ab, die den Schutz modularer Systeme erlaube. Der Spielstein sei Teil eines solchen modularen Systems und daher schutzwürdig.
Gegen diese Entscheidung ging wiederum das Konkurrenzunternehmen vor und scheiterte damit am EuG.
EuG bestätigt Einschätzung des EUIPO
Das Gericht entschied, dass das Design des Bausteins weiterhin geschützt werden könne. Dies begründete es damit, dass ein Geschmacksmuster nur dann für nichtig erklärt werden könne, wenn alle seine Merkmale vom Schutz ausgenommen seien. Die Form müsste also vollständig der Funktion folgen. Dies sei hier aber nicht gegeben. Denn zur Verbindung in dem modularen System seien zwar einige aber nicht alle Merkmale des Bausteins erforderlich. So sei die glatte Oberfläche des Steins für die Verbindung mit anderen Steinen bedeutungslos.
Außerdem bestätigte das Gericht die Auffassung des EUIPO, dass der Baustein Teil eines modularen Systems und damit schutzwürdig sei. Für den Schutz modularer Systeme müssten zwar bestimmte Voraussetzungen wie Neuheit und Eigenart erfüllt sein. Das insofern beweispflichtige Konkurrenzunternehmen habe aber keine Nachweise erbracht, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
MTR Legal Rechtsanwälte weiß, dass der Schutz geistigen Eigentums enorm wichtig ist und berät im gewerblichen Rechtsschutz.
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