BGH zu Vorfälligkeitsentschädigung

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Bank verliert nach BGH-Urteil Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung – Az.: XI ZR 75/23

 

Wird ein Darlehen vorzeitig zurückgezahlt, können Banken und Sparkassen einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung als Ersatz für die entgangenen Zinsen haben. Allerdings verlieren sie diesen Anspruch, wenn die Klausel zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung für den Darlehensnehmer nicht „klar und verständlich“ formuliert ist. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 3. Dezember 2024 deutlich gemacht (Az.: XI ZR 75/23). Das Urteil eröffnet vielen Verbrauchern die Möglichkeit, eine bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank zurückzufordern.

Zahlt der Darlehensnehmer ein Darlehen vorzeitig zurück, entgehen der Bank Zinsen, mit denen sie aufgrund der vertraglich vereinbarten Zinsbindung planen konnte. Zum Ausgleich kann sie eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Gemäß § 502 Abs. 2 BGB verliert die Bank ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung jedoch, wenn sie den Darlehensnehmer nicht ausreichend über die Laufzeit des Vertrags, die Kündigungsrechte oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt hat, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Bankrecht berät.

 

Immobiliendarlehen vorzeitig abgelöst

 

Banken und Sparkassen sind wiederholt Fehler unterlaufen, die dem Darlehensnehmer die Möglichkeit eröffnen, keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen oder eine bereits geleistete Entschädigung von der Bank zurückzufordern.

In dem zu Grunde liegenden Fall vor dem BGH ging es um eine Klausel zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, die insbesondere in Darlehensverträgen der Volksbanken und anderer Genossenschaftsbanken zu finden ist.

Der Kläger in dem Fall hatte zwei Immobiliendarlehen bei der Bank aufgenommen und diese vorzeitig zurückgezahlt. Die Bank verlangte eine vertraglich vereinbarte Vorfälligkeitsentschädigung. Unter Ziffer 8 heißt es in dem Darlehensvertrag zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung u.a., dass sich der Zinsverschlechterungsschaden der Bank aus der Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite von Hypothekenpfandbriefen mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens entspricht, ergebe.

 

Klage auf Rückzahlung erfolgreich

 

Der Kläger zahlte die Vorfälligkeitsentschädigung zunächst unter Vorbehalt und forderte sie schließlich von der Bank zurück. Mit seiner Klage hatte er am OLG Zweibrücken Erfolg. Das Oberlandesgericht entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung habe, da die Angaben der Bank zur Berechnung unzureichend seien und sie daher ihren Anspruch auf die Zahlung einer Entschädigung verloren habe.

Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung im Revisionsverfahren bestätigt. Der BGH stellte klar, dass in einem Darlehensvertrag zur Immobilienfinanzierung der Verbraucher klar und verständlich über die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für den Anspruch der Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt werden muss. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, die Angaben der Bank zur Berechnungsmethode seien unzureichend. Somit habe sie gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung.

 

BGH: Klausel zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend

 

Der BGH stellte weiter klar, dass die Klausel, die zur Berechnung des Zinsschadens der Bank auf die „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens“ abstellt, unzureichend ist. Denn nach der ständigen Rechtsprechung sei der Zinsschaden nur für den Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung ersatzfähig. Eine rechtlich geschützte Zinserwartung bestehe aber nur bis zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt des Rückzahlungsanspruchs oder bis zum Zeitpunkt der nächstmöglichen Kündigung oder bis zum Ablauf der vereinbarten Zinsfestschreibung. Ein Immobiliendarlehen lässt sich in der Regel zehn Jahre nach Auszahlung der vollständigen Darlehenssumme mit einer Frist von sechs Monaten erstmals ordentlich kündigen. Der Verbraucher verstehe unter „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens“ aber die noch verbliebene Gesamtlaufzeit des Darlehens und nicht nur den Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung.

Dies führe dazu, dass der Verbraucher davon ausgeht, dass sich der Zinsschaden nach der deutlich längeren Vertragslaufzeit berechnet. Das habe natürlich Auswirkungen auf die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung und könne den Verbraucher davon abhalten, von seinem Recht auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens Gebrauch zu machen. Die verwendete Klausel sei daher unzureichend und der Kläger habe Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung, so der BGH.

Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen

 

Bei Immobiliendarlehen bewegt sich eine Vorfälligkeitsentschädigung schnell im fünfstelligen Bereich. Das wegweisende Urteil des BGH eröffnet Verbrauchern die Möglichkeit, keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen bzw. sie von der Bank zurückzufordern.

MTR Legal Rechtsanwälte berät zur Vorfälligkeitsentschädigung und anderen Themen des Bankrechts.

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