BGH – Negativzinsen weitgehend unzulässig

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Urteile des Bundesgerichtshofs zu Verwahrentgelten – Az.: XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23

 

In der langanhaltenden Niedrigzinsphase sind eine Reihe von Banken dazu übergegangen von ihren Kunden sog. Verwahrentgelte zu verlangen, sprich Negativzinsen auf Guthaben. Solche Verwahrentgelte auf Spareinlagen und Tagesgeldkonten sind unzulässig. Das hat der BGH mit Urteilen vom 4. Februar 2025 entschieden (Az.: XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23). Darüber hinaus können Negativzinsen auch bei Girokonten unzulässig sein, sofern die Bank die entsprechenden Klauseln für den Kunden nicht klar und eindeutig genug formuliert hat.

Lange Zeit herrschte ein Niedrigzinsumfeld. Die Europäische Zentralbank (EZB) begann 2014 damit Negativzinsen auf Einlagen zu verlangen. Diese zusätzlichen Kosten gaben verschiedene Banken und Sparkassen schließlich an ihre Kunden in Form von Verwahrentgelten für Guthaben weiter. Betroffen davon waren neben Spar- und Tagesgeldkonten auch Girokonten. Die Praxis der Banken Negativzinsen zu erheben, war rechtlich umstritten. Der BGH hat sich nun klar auf der Seite der Bankkunden positioniert und ihre Rechte gestärkt. Er stellte klar, dass Verwahrentgelte bei Tagesgeldkonten und Spareinlagen unzulässig sind und auch bei Girokonten nur bedingt zulässig sind. Betroffene Bankkunden können erhobene Negativzinsen nun von ihrer Bank zurückfordern, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Bankrecht berät.

 

Negativzinsen auf Spar- und Tagesgeldkonten unzulässig

 

Der BGH verhandelte über Klagen der Verbraucherzentrale Bundesverband sowie der Verbraucherzentralen Sachsen und Hamburg. Sie hielten die erhobenen Verwahrentgelte verschiedener Geldinstitute für unzulässig. Ihre Klagen waren weitgehend erfolgreich.

Verwahrentgelte auf Tagesgeldkonten und Spareinlagen stellten eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar, machte der BGH deutlich. Einlagen auf Tagesgeld- und Sparkonten dienten nicht nur der sicheren Verwahrung von Geldern, sondern auch Anlage- und Sparzwecken. Dieser Charakter  werde durch die Erhebung von Negativzinsen entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben zum Nachteil der Kunden verändert, machten die Karlsruher Richter klar.

 

Unangemessene Benachteiligung der Bankkunden

 

So verliere ein Tagesgeldkonto gänzlich seinen Spar- und Anlagezweck, wenn das erhobene Verwahrentgelt höher als die Verzinsung der Einlage sei. Im Ergebnis führe das dazu, dass die Einlage reduziert werde, führte der BGH aus. Bei Spareinlagen sei der Zweck mittel- und langfristig Vermögen aufzubauen und es durch Zinsen vor Inflation zu schützen. Dieser Zweck werde durch die Erhebung von Verwahrentgelten jedoch unterlaufen. Denn dies führe dazu, dass die Höhe der Spareinlage sinkt. Das stelle eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar, die sich auch nicht dadurch rechtfertigen lasse, dass Kreditinstitute zwischen Juni 2014 und Juli 2022 ggf. Negativzinsen auf ihre Einlagen bei der Zentralbank zahlen mussten, so der BGH.

 

Verwahrentgelte können auch bei Girokonto unzulässig sein

 

Bei Girokonten stellt sich die Situation differenzierter dar. Hier könne die Erhebung von Verwahrentgelten grundsätzlich zulässig sein. Klauseln in Giroverträgen zur Erhebung von Verwahrentgelten seien aber gegenüber den Verbrauchern unzulässig, wenn sie  gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen, führten die Richter in Karlsruhe aus. Die Klauseln müssen den Kunden hinsichtlich der Höhe des Verwahrentgelts so informieren, dass er seine wirtschaftliche Belastung erkennen kann. Guthaben auf Girokonten könnten sich im Laufe eines Tages durch Zahlungseingänge und Abbuchungen mehrfach verändern. Für den Kontoinhaber müsse klar sein, welcher konkrete Guthabenstand für die Berechnung des Verwahrentgelts maßgeblich ist und bis zu welchem Zeitpunkt Tagesumsätze berücksichtigt werden, so der BGH. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, sind Negativzinsen auch bei Girokonten unzulässig.

 

Negativzinsen zurückfordern

 

Nach den Urteilen des BGH haben betroffene Bankkunden gute Chancen, gezahlte Negativzinsen von ihrer Bank zurückzuholen. Dabei sollten sie die Verjährung ihrer Forderungen im Blick behalten. Aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist können Verwahrentgelte aus dem Jahr 2022 zurückgefordert werden. Bei älteren Forderungen ist die Frage der Verjährung noch nicht abschließend geklärt. Es ist aber davon auszugehen, dass auch ältere Verwahrentgelte zurückgefordert werden können, da die Rechtslage erst jetzt durch den BGH höchstrichterlich geklärt wurde.

MTR Legal Rechtsanwälte berät Sie bei der Rückforderung von Negativzinsen und weiteren Themen des Bankrechts.

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