BGH: KI kann kein Erfinder sein

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Einfluss künstlicher Intelligenz im Patentrecht – BGH, Az. X ZB 5/22

 

Der Einsatz künstlicher Intelligenz – kurz KI – ist in aller Munde. Das bringt auch rechtliche Fragestellungen mit sich. Der Bundesgerichtshof hat nun eine wichtige Entscheidung im Hinblick auf das Patentrecht getroffen. Mit Beschluss vom 11. Juni 2024 hat der BGH deutlich gemacht, dass eine KI kein Erfinder im Sinne des Patentgesetzes sein kann (Az.: X ZB 5/22).

Künstliche Intelligenz dringt in immer mehr Bereiche unseres Lebens vor. Der Einzug der KI wirft aber auch rechtliche Fragen auf, die auch das Urheberrecht und Patentrecht betreffen, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte, die u.a. im Gewerblichen Rechtsschutz berät.

Dem Verfahren vor dem BGH lag zu Grunde, dass ein Patent für eine Erfindung, die selbstständig von einer KI erzeugt wurde, beantragt wurde. Bei der Erfindung ging es um einen Behälter für Lebensmittel und Getränke. Die KI sollte als Erfinder des Behälters eingetragen werden.

 

Patentamt lehnt Eintrag von KI als Erfinder ab

 

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat den Antrag zurückgewiesen. Diese Entscheidung begründete es damit, dass nur eine natürliche Person als Erfinder eingetragen werden könne. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt. Im ersten Hilfsantrag hatte der Anmelder erfolglos die Feststellung begehrt, dass es keiner Nennung des Erfinders bedürfe. Mit einem weiteren Hilfsantrag hatte der Antragsteller S. Erfolg. Demnach sollte die Formulierung lauten, dass S. die künstliche Intelligenz dazu veranlasst hat, die Erfindung zu generieren.

Diese Formulierung ließ das Bundespatentgericht zu, da sie mit den Vorgaben zur Benennung des Erfinders gemäß § 7 Abs. 2 Patentverordnung vereinbar sei. Das DPMA solle daher die Erfindernennung als form- und fristgerecht eingereicht anerkennen. Dagegen legte wiederum die Präsidentin des deutschen Patent- und Markenamts Beschwerde ein.

 

Nur natürliche Personen können Erfinder sein

 

Der Fall landete schließlich vor dem BGH und die Karlsruher Richter bestätigten die Entscheidung des Patentgerichts. Dabei stellte der BGH zunächst klar, dass nach der gegenwärtigen Rechtslage nur natürliche Personen als Erfinder benannt werden dürfen und keine Maschinen. Mit dem Recht des Erfinders auf seine Namensnennung habe der Gesetzgeber seine Erfindereigenschaft oder seine Erfinderehre anerkannt. Daraus folge aber auch, dass eine Künstliche Intelligenz nicht als Erfinder oder Miterfinder benannt werden dürfe. Ähnliche Entscheidungen seien auch bereits in anderen Ländern getroffen worden.

Die Entscheidung des Patentgerichts, den Hilfsantrag mit der Namensnennung des Antragstellers anzuerkennen, sei jedoch nicht zu beanstanden. Hier werde wie erforderlich eine natürliche Person genannt und vermerkt, dass der Erfinder auch der Anmelder ist, so der BGH. Der zusätzliche Hinweis auf die KI verstoße nicht gegen die Patentverordnung.

 

Stellung als Erfinder umfasst auch rechtliche Beziehungen

 

Der BGH führte weiter aus, dass die Stellung des Erfinders nicht nur das Auffinden einer neuen technischen Lehre umfasse. Vielmehr beinhalte sie auch rechtliche Beziehungen. So könne ein Erfinder das Recht auf ein Patent haben. Daneben stehe auch das Erfinderpersönlichkeitsrecht. Eine natürliche Person könne auch dann als Erfinder genannt werden, wenn er eine künstliche Intelligenz eingesetzt hat.

Für die Beurteilung der Frage, ob ein schöpferischer Beitrag vorliegt, der die Stellung als Erfinder begründet, sei es nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht erforderlich, dass dieser Beitrag einen eigenständigen erfinderischen Gehalt aufweist. Wichtig sei, dass der menschliche Beitrag dem Gesamterfolg wesentlich beeinflusst. Art und Intensität des menschlichen Beitrags seien hingegen nicht ausschlaggebend.

 

Erfindung ohne Mensch nicht möglich

 

Auch wenn eine künstliche Intelligenz einen wesentlichen Beitrag zu der Erfindung geleistet hat, stehe das nicht im Widerspruch zu der Annahme, dass mindestens eine natürliche Person aufgrund ihres Beitrags als Erfinder anzusehen ist. Ein System, das ohne jede menschliche Einflussnahme nach technischen Lehren sucht, gebe es nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht, machte der BGH deutlich. Daher sei auch die Nennung einer natürlichen Person als Erfinder immer möglich.

Der BGH hat mit seinem Beschluss deutlich gemacht, dass bei jeder Erfindung immer noch der Mensch entscheidend ist, auch wenn er KI einsetzt. Das dürfte auch Einfluss auf weitere Entscheidungen im Patentrecht oder Urheberrecht im Zusammenhang mit dem Einsatz künstlicher Intelligenz haben.

 

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