Der Bundesgerichtshof hat eine Pflicht des Darlehensgebers zur Zahlung sog. Negativzinsen bei variabel verzinsten Darlehen mit Urteil vom 9. Mai 2023 verneint (Az.: XI ZR 544/21).
Auf Guthaben erhalten Bankkunden Zinsen von der Bank, nehmen sie Darlehen auf, zahlen sie Zinsen an die Bank. So sieht es vereinfacht gesagt das Bankrecht vor. Durch die langanhaltende Phase der Niedrigzinsen ist jedoch einiges ins Wanken geraten und Banken verlangten von ihren Kunden Negativzinsen für die Verwahrung ihrer Guthaben und variable Zinssätze bei Darlehensverträgen rutschten ins Negative. Darlehensnehmer können in solchen Fällen aber keine Zinsen von der Bank verlangen, entschied nun der Bundesgerichtshof. Im Umkehrschluss dürfte das auch bedeuten, dass Banken keine Negativzinsen von ihren Kunden, sog. Verwahrentgelte, verlangen können, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte, die einen Schwerpunkt ihrer Beratung im Bankrecht hat.
In dem Fall vor dem BGH hatte das Land NRW im Jahr 2007 Darlehen mit der Bank abgeschlossen. Nach Auszahlung der Darlehenssumme stellte das Land fünf gleichlautende Schuldscheine über jeweils 20 Millionen Euro aus. Als variabler Zinssatz wurde der 3-Monats-Euribor zzgl. eines Zinsaufschlags in Höhe von 0,1175 Prozent p.a. vereinbart. Als Zinsobergrenze wurden 5 Prozent vereinbart, eine Zinsuntergrenze wurde nicht festgelegt.
Der 3-Monats-Euribor rutschte ins Negative, ab März 2016 entwickelte sich ein negativer Zinssatz, der bis zum Ende der Laufzeit einen Betrag in Höhe von knapp 160.000 Euro ergab. Das Land NRW verlangte von der Bank die Zahlung dieses Betrags als Negativzinsen, da in dem Darlehensvertrag keine Zinsuntergrenze vereinbart worden war.
Der BGH verneinte einen Anspruch auf Zahlung von Negativzinsen. Auch ohne Vereinbarung einer Zinsuntergrenze ergebe sich bei einem Absinken des Referenzzinssatzes unter null keine Verpflichtung des Darlehensgebers zur Zahlung von Negativzinsen. Ein Zins könne nicht negativ werden, eine Zinsuntergrenze bei null Prozent sei immanent. Werde sie erreicht, entfalle die Pflicht des Darlehensnehmers zur Zinszahlung, ein Anspruch auf Negativzinsen ergebe sich daraus jedoch nicht, so der BGH.
Mit dem Urteil hat der BGH deutlich gemacht, dass das Darlehensrecht keine Negativzinsen kennt. Dies dürfte ebenso für die sog. Verwahrentgelte gelten.
Im Bankrecht erfahrene Anwälte beraten bei MTR Legal Rechtsanwälte.