Parkhaus ist kein Betriebsvermögen – Urteil des BFH vom 28.02.2024, Az.: II R 27/21
Grundstücke, die Dritten zur Nutzung überlassen wurden, zählen nicht zum Betriebsvermögen, sondern zum Verwaltungsvermögen. Daher können solche Grundstücke im Rahmen der Erbschaftssteuer nicht begünstigt werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28. Februar 2024 entschieden (Az.: II R 27/21).
Bei der Unternehmensnachfolge sind Begünstigungen bei der Erbschaftssteuer möglich. Unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen kann der Erbe einen Verschonungsabschlag bis zu einer Höhe von 85 Prozent geltend machen. Auch ein 100-prozentiger Verschonungsabschlag ist möglich, wenn der Erbe das Unternehmen unter Einhaltung der Lohnsumme mindestens sieben Jahre fortführt, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Steuerrecht berät. Voraussetzung für die Begünstigung ist aber, dass es sich um Betriebsvermögen handelt. Verwaltungsvermögen wird nicht begünstigt.
Verwaltungsvermögen wird steuerlich nicht begünstigt
Der BFH hatte in dem zu Grunde liegenden Verfahren zu entscheiden, ob ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück im Nachlass des Erblassers zum Betriebsvermögen oder Verwaltungsvermögen zählt.
Kläger war in dem zu Grunde liegenden Fall der Sohn und Alleinerbe des 2018 verstorbenen Erblassers. Zum Erbe gehört das Einzelunternehmen des Vaters, das ein Grundstück mit Parkhaus und Tankstelle umfasste. Die Tankstelle hatte der Erblasser an eine GmbH verpachtet, das Parkhaus hatte er ursprünglich selbst als Einzelunternehmer betrieben, ehe er es im Jahr 2000 unbefristet an seinen Sohn und jetzigen Erben verpachtete. Nach dem Tod des Erblassers stellte das Finanzamt den Wert des Betriebsvermögens fest. Das Parkhaus stufte es als Verwaltungsvermögen ein. Somit konnte es bei der Erbschaftssteuer nicht begünstigt werden.
Der Sohn war der Auffassung, dass kein Verwaltungsvermögen vorhanden ist und wehrte sich gegen die Feststellung des Finanzamts. Seine Klage blieb am Finanzgericht und auch am Bundesfinanzhof erfolglos. Der BFH bestätigte die Einschätzung, dass das Parkhaus zum Verwaltungsvermögen gehört.
Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke sind Verwaltungsvermögen
Zur Begründung führte der BFH aus, dass zu den von der erbschaftssteuerlichen Begünstigung ausgeschlossenen Verwaltungsvermögen u.a. auch Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und Grundstücksteile gehören. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere die Gebäude. Demzufolge sei auch ein Parkhaus als Grundstücksteil anzusehen.
„Dritter“ sei wiederum jede Person, die nicht mit dem Nutzungsüberlassenden identisch ist. Das können natürliche Personen aber auch Kapital- und Personengesellschaften sein. Auf den Rechtsgrund für die Überlassung käme es für die erbschaftssteuerliche Einordnung als Verwaltungsvermögen nicht an. Die Nutzungsüberlassung könne bspw. – entgeltlich oder unentgeltlich – im Rahmen eines Miet- oder Pachtvertrags erfolgen, machte der BFH deutlich.
Daher habe das Finanzgericht zutreffend entschieden, dass es sich bei dem Parkhaus und der Tankstelle um Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke handelt. Beide Gebäude seien zum Todeszeitpunkt des Erblassers verpachtet gewesen.
Voraussetzung für steuerliche Begünstigung
Zwar könnten auch Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke im Rahmen der Erbschaftssteuer begünstigt sein. Dies sei aber nur unter strengen Voraussetzungen möglich, z.B. wenn der Erblasser seinen ursprünglich selbst geführten Gewerbebetrieb unbefristet verpachtet und den Pächter testamentarisch zum Erben einsetzt. Diese Voraussetzungen seien zwar nicht für die von einer GmbH gepachteten Tankstelle erfüllt, da die Gesellschaft nicht zum Erben wurde. Für das Parkhaus seien die Voraussetzungen aber erfüllt. Es war unbefristet an den Sohn verpachtet und der Erblasser hat diesen zum Erben eingesetzt. Dennoch sei eine Begünstigung bei der Erbschaftssteuer nicht möglich, führte der BFH aus.
Denn die Begünstigung könne nicht für verpachtete Betriebe gewährt werden, wenn sie die Voraussetzung für begünstigtes Vermögen vor ihrer Verpachtung nicht erfüllt haben, stellte der BFH klar. Dies sei bei dem Parkhaus des Fall, denn schon der Erblasser hatte die Parkplätze in dem Parkhaus Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassen. Somit habe es sich bei dem Parkhaus schon vor der Verpachtung um Verwaltungsvermögen gehandelt, das steuerlich nicht begünstigt ist.
BFH sieht keine Ungleichbehandlung
In der Qualifizierung des Parkhauses als Verwaltungsvermögen liege auch keine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Grundstücksüberlassungen wie z.B. im Rahmen des Absatzes eigener Erzeugnisse in der Land- und Forstwirtschaft oder bei einem Brauereibetrieb. Zudem handele es sich auch nicht um die Überlassung von Wohnungen, die der Gesetzgeber wiederum aus Gründen des Gemeinwohls für die Erbschaftssteuer privilegiert hat, so der BFH.
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