Korrektur des Steuerbescheids nach Betriebsprüfung – BFH III R 14/22
Wird der Gewinn durch eine Einnahmeüberschussrechnung ermittelt, kann die Art und Weise wie der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen geführt hat und dies dem Finanzamt erst durch eine Betriebsprüfung bekannt wurde, zu einer Korrektur eines bestandskräftigen Steuerbescheids führen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 6. Mai 2024 entschieden (Az.: III R 14/22).
Die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids ist möglich, wenn sicher ist, dass der Steuerpflichtige Betriebseinnahmen nicht aufgezeichnet hat. Dies kann bspw. bei einer Außenprüfung ans Licht kommen, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Steuerrecht berät. Der BFH ist mit aktuellem Urteil einen Schritt weitergegangen und hat deutlich gemacht, dass auch die Tatsache, wie der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen geführt hat, die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids begründen kann.
Mängel bei Außenprüfung entdeckt
Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall war ein Einzelhändler, der seinen Gewinn nach der Einnahmeüberschussrechnung ermittelte. Das Finanzamt veranlagte ihn zunächst antragsgemäß ohne den Vorbehalt einer Nachprüfung. Bei einer späteren Betriebsprüfung bei dem Einzelhändler bemängelte das Finanzamt, dass die Aufzeichnungen des Einzelhändlers formell mangelhaft waren. Der Händler verwendete eine elektronische Kasse, die auf den täglich ausgedruckten Z-Bons fünf Warengruppen aufwies. Eine weitere Aufgliederung oder Aufzeichnung der Umsätze nach einzelnen Waren wurde nicht vorgenommen. Nur handschriftliche Korrekturen an den Z-Bons nahm der Händler gelegentlich vor. Zudem führte er täglich Kassenberichte.
Damit sei der Einzelhändler seinen Aufzeichnungspflichten nach § 22 Umsatzsteuergesetz (UstG) nicht hinreichend nachgekommen, weil er nicht alle Geschäftsvorfälle nach der zeitlichen Reihenfolge und mit ihrem richtigen Inhalt festgehalten habe, monierte das Finanzamt. Es sei nicht erkennbar, ob der Einzelhändler Umsätze zu verschiedenen Steuersätzen zutreffend getrennt und den entsprechenden Steuersatz angewendet habe. Der Einzelhändler sei zwar nicht verpflichtet gewesen ein Kassenbuch zu führen, habe dies jedoch freiwillig gemacht. Auch ein freiwillig geführtes Kassenbuch müsse den gesetzlichen Anforderungen genügen. Hier sei das Kassenbuch in Form von Excel-Tabellen, die nicht gegen nachträgliche Änderungen geschützt sind, geführt worden. Dies erfülle nicht die gesetzlichen Anforderungen.
Hinzuschätzung durch Finanzamt
Unterm Strich führte die Außenprüfung zu einer Hinzuschätzung durch das Finanzamt in Höhe von 10 Prozent der Barerlöse in den Streitjahren. Das Finanzamt begründete die nachträgliche Änderung mit § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO). Demnach sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen.
Dagegen wehrte sich der Einzelhändler und hatte mit seiner Klage am Finanzgericht Niedersachen teilweise Erfolg. Im Revisionsverfahren hat das BFH die Entscheidung jedoch wieder gekippt. Das Finanzgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nur dann eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide zulasse, wenn sicher feststeht, dass der Steuerpflichtige Betriebseinnahmen nicht aufgezeichnet hat. Vielmehr könne auch die Art und Weise der Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen zu einer Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO führen, so die Richter in München.
Dies gelte für Aufzeichnungen über den Wareneingang genauso wie für sonstige Aufzeichnungen oder die übrige Sammlung von Belegen, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, führte der BFH weiter aus.
Art und Weise der Aufzeichnungen relevant
Der Bundesfinanzhof konnte allerdings nicht entscheiden, ob in dem zu Grunde liegenden Fall eine Änderung des Steuerbescheids gerechtfertigt war, da es dazu keine hinreichenden Feststellungen des FG Niedersachsen gegeben hat. Nicht nur die Tatsache, ob der Steuerpflichtige seine Bareinnahmen aufgezeichnet hat, sondern auch wie er das getan hat, sei erheblich für die Entscheidung, machte der BFH deutlich. Eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts könne auch schon bei lediglich formellen Mängeln der Aufzeichnungen über Bareinnahmen bestehen. Das FG Niedersachsen müsse nun prüfen, ob die Aufzeichnungen des Klägers Mängel, die zu einer Hinzuschätzung berechtigen, aufweisen, so der BFH.
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