Wegweisendes Urteil des Bundesfinanzhofs, Az.: IX R 13/22
Kauft ein Erbe einer Erbengemeinschaft ihre Anteile ab und veräußert anschließend eine Immobilie aus dem Nachlass, fällt darauf keine Einkommensteuer an. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 26. September 2023 entschieden (Az.: IX R 13/22).
Wird eine Immobilie gekauft und innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren weiterverkauft, fällt auf den Gewinn Einkommensteuer an. Der Bundesfinanzhof hat nun in einer wegweisenden Entscheidung festgestellt, dass die Steuer jedoch nicht anfällt, wenn ein Erbe die Anteile der restlichen Erbengemeinschaft übernimmt und eine zum Nachlass gehörende Immobilie weiterverkauft. Dann liege kein klassisches privates Veräußerungsgeschäft, früher Spekulationsgeschäft, vor, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Steuerrecht berät.
Kläger übernimmt Anteile der Erbengemeinschaft
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger 52 Prozent des Nachlasses seiner verstorbenen Frau geerbt. Den Rest erhielten die beiden Kinder der Erblasserin. Zu dem Nachlass gehörte auch ein Grundstück. Der Mann kaufte den Kindern ihren Erbteil ab und wurde somit auch Alleineigentümer des Grundstücks, das er anschließend veräußerte. Da zwischen Erwerb und Verkauf des Grundstücks keine zehn Jahre vergangen waren, sah das zuständige Finanzamt in dem Verkauf ein privates Veräußerungsgeschäft und besteuerte den Gewinn entsprechend.
BFH: Kein klassisches privates Veräußerungsgeschäft
Gegen den Steuerbescheid wehrte sich der Kläger erfolgreich. Der BFH gab der Klage statt. Zur Begründung führte er aus, dass der Erwerb von Anteilen an einer Erbengemeinschaft nicht mit dem Kauf einer Immobilie aus der Erbmasse gleichzusetzen sei. Voraussetzung für die Besteuerung sei, dass das veräußerte Grundstück zuvor auch angeschafft worden sei. Das sei bei der Übernahme der Anteile einer Erbengemeinschaft nicht der Fall. Es liege kein klassisches privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG vor, wenn die Anteile anderer Erben erworben werden und später eine zum Nachlass gehörende Immobilie verkauft wird, stellte der BFH klar.
Mit diesem Urteil ist der Bundesfinanzhof von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen. Bei Immobilien im Nachlass sollten Erbengemeinschaften darauf achten, wie sie damit umgehen möchten, um einen Verlauf steueroptimiert zu realisieren.
MTR Legal Rechtsanwälte berät im Steuerrecht und im Steuerstreit mit den Finanzbehörden.
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