Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen wie dem Bitcoin sind steuerpflichtig. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14. Februar 2023 entschieden (Az. IX R 3/22).
Kryptowährungen waren in der Vergangenheit großen Kursschwankungen unterworfen. Wer virtuelle Währungen wie den Bitcoin zum richtigen Zeitpunkt erwarb und wieder verkaufte, konnte große Gewinne erzielen. Unklar war, wie Spekulationsgewinne mit Kryptowährungen besteuert werden. Der Bundesfinanzhof hat mit seiner aktuellen Entscheidung für Klarheit im Steuerrecht gesorgt. Demnach unterliegen Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist der Einkommensteuer, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die einen Schwerpunkt ihrer Beratung im Steuerrecht hat.
Im zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger im Jahr 2017 seine Bitcoin in die Kryptowährungen Etherum und Monero getauscht und anschließend z.T. wieder zurückgetauscht. Alles innerhalb eines Jahres. Unterm Strich stand ein Gewinn von rund 3,4 Millionen Euro, den der Kläger beim Finanzamt ordnungsgemäß angab. Als das Finanzamt daraufhin rund 1,4 Millionen Einkommensteuer festsetzte, klagte der Anleger dagegen.
Er argumentierte, dass Kryptowährungen nur virtuell existieren und nichts Greifbares seien. Sie seien daher kein „anderes Wirtschaftsgut“, das der Besteuerung unterliegt. Zudem gebe es bei der Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit.
Wie schon in erster Instanz kam er mit dieser Argumentation auch im Revisionsverfahren nicht durch. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts Köln. Demnach sind virtuelle Kryptowährungen „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 Absatz 1 Nr. 2 EStG und unterliegen als private Veräußerungsgeschäfte der Einkommensteuer.
Der Begriff des Wirtschaftsguts sei weit zu fassen und technische Details virtueller Währungen für ihre Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung, so der BFH. Vielmehr reiche es aus, dass Kryptowährungen auf Plattformen und an Börsen gehandelt werden und einen eigenen Kurswert haben. Zudem könnten sie auch direkt als Zahlungsmittel genutzt werden. Als „anderes Wirtschaftsgut“ unterlägen sie daher einer Gewinnsteuer, wenn sie innerhalb der Frist von einem Jahr getauscht oder verkauft werden, machte der BFH deutlich. Es bestünden auch weitreichende Auskunftspflichten und Kontrollmöglichkeiten, so dass kein strukturelles Vollzugsdefizit vorliege.
Im Steuerrecht erfahrene Anwälte beraten bei MTR Legal Rechtsanwälte.