BFH erleichtert Unternehmensnachfolge

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Bundesfinanzhof entschärft 90 %-Einstiegstest – Az.: II R 49/21

Insbesondere für Familienunternehmen und mittelständische Unternehmen stellt sich die Frage, wer das Unternehmen in Zukunft leiten soll. Dabei erweist sich die Gestaltung der Unternehmensnachfolge vielfach als schwierig. Grundsätzlich bieten sich zwei Möglichkeiten: Der Verkauf des Unternehmens oder die interne Unternehmensübergabe innerhalb der Familie.

Gerade bei Familienunternehmen ist häufig die Übernahme durch die nächste Generation gewünscht. Dabei gilt es verschiedene Schwierigkeiten aus dem Weg zu räumen. Insbesondere sind bei der Unternehmensübergabe in der Familie neben erbrechtlichen auch steuerrechtliche Aspekte zu beachten. Als eine Hürde erweist sich dabei die Erbschaftssteuer, die den Unternehmensübergang belasten kann, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Erbrecht und zur Unternehmensnachfolge berät.

Erbschaftssteuer beim Unternehmensübergang

Erfreulich ist in diesem Zusammenhang, dass der Bundesfinanzhof (BFH) die Hürden durch die Erbschaftssteuer bei der Unternehmensnachfolge mit Urteil vom 13. September 2023 gesenkt hat (Az.: II R 49/21).

Grundsätzlich ist betriebliches Vermögen bei der Erbschaftssteuer im Vergleich zu privaten Vermögen privilegiert. Auch nach der Reform der Erbschaftssteuer 2016 können Firmenerben weiterhin zu großen Teilen verschont werden. Das ist jedoch an strenge Voraussetzungen wie u.a. dem Erhalt von Arbeitsplätzen geknüpft. Außerdem soll nur das aktive Betriebsvermögen und nicht das Verwaltungsvermögen des Unternehmens von den Vergünstigungen profitieren. Unternehmen sollen nur dann von der Befreiung von der Erbschaftssteuer profitieren können, wenn ihr Verwaltungsvermögen nicht mehr als 90 Prozent des gesamten Firmenvermögens ausmacht.

BFH senkt Hürden

Der BFH hat diesen sog. 90 %-Einstiegstest bei Handelsunternehmen mit Urteil vom 13. September 2023 entschärft und entschieden, dass die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln abzuziehen sind. Das war bislang nicht der Fall, denn das Verwaltungsvermögen wurde als Bruttowert ins Verhältnis zum Gesamtwert des Unternehmens gesetzt, Verbindlichkeiten wurden nicht berücksichtigt.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Klägerin die Anteile an einer GmbH von ihrem Vater im Wege einer Schenkung erhalten. Den Wert der GmbH-Anteile bewertete das Finanzamt mit rund 556.000 Euro. Ausgehend von diesem Wert abzüglich Kosten und Gebühren in Höhe von rund 11.000 Euro und zuzüglich einer vorangegangenen Schenkung an die Klägerin in Höhe von 200.000 Euro legte das Finanzamt die Schenkungssteuer unter Berücksichtigung des Freibetrags fest. Dabei gab das Finanzamt an, dass nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG, dahinter verbirgt sich der sog. 90 %-Einstiegstest, keine Steuerbegünstigung gewährt werden könne.

Den Einspruch der Klägerin auf Gewährung der Regelverschonung wies das Finanzamt ab. Das Finanzgericht gab der folgenden Klage jedoch statt. Es entschied, dass die Schenkung der GmbH-Anteile als begünstigtes Vermögen nach § 13a Abs. 1 ErbStG zu 85 Prozent steuerfrei sei. Der 90 %-Einstiegstest stehe dieser Begünstigung nicht entgegen, so das Gericht.

Revision bleibt ohne Erfolg

Das Finanzamt legte Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts ein. Noch während des Revisionsverfahrens erlies es aufgrund einer Außenprüfung einen geänderten Schenkungssteuerbescheid, wobei es den Wert der GmbH-Anteile mit rund 1,2 Millionen Euro festlegte. Das Finanzamt argumentierte im Revisionsverfahren, dass die Nichtanwendung des 90 %-Einstiegstests, wenn die Gesellschaft auch eine originär gewerbliche Tätigkeit ausübe, zu einer vom Gesetzgeber ungewollten Begünstigung führe.

Die Revision hatte keinen Erfolg. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts, dass es sich bei den GmbH-Anteilen um begünstigtes Vermögen handele, das in weiten Teilen von der Steuer verschont ist. Die Voraussetzungen für den 90 %-Einstiegstest lägen nicht vor, so die obersten Finanzrichter.

Keine Schenkungssteuer fällig

Der Erwerb begünstigten Vermögens bleibe grundsätzlich zu 85 Prozent steuerfrei, wenn das Vermögen den Betrag von 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Der verbleibende Wert des Vermögens bleibe außer Ansatz, wenn er 150.000 Euro nicht übersteigt, führte der BFH aus.

Der 90 %-Einstiegstest (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG) sei dahingehend auszulegen, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln besteht, und deren Hauptzweck eine gewerbliche Tätigkeit ist, die betrieblich veranlassten Schulden in Abzug zu bringen sind, machte der BFH deutlich. Die Klägerin müsse daher keine Schenkungssteuer entrichten.

Trotz des Urteils des BFH bleibt der 90 %-Test eine Hürde beim Unternehmensübergang. MTR Legal Rechtsanwälte berät zur Unternehmensnachfolge und weiteren Themen des Erbrechts.

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