BFH: Erbschaftssteuer entfällt bei ausländischem Vermächtnis

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Bei einem ausländischen Vermächtnis fällt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. November 2022 ggf. keine Erbschaftssteuer an (Az. II R 37/19).

Werden Immobilien vermacht, fällt in der Regel Erbschaftssteuer an. Allerdings kann nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs eine Gesetzeslücke legal genutzt werden, um den Anfall von Erbschaftssteuer zu vermeiden, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die ihre nationale und internationale Mandantschaft auch im Erbrecht und in Fragen der Erbschaftssteuer berät.

Nach der Entscheidung des BFH können in Deutschland gelegene Immobilien steuerfrei vermacht werden, wenn der Erblasser sie durch ausländisches Vermächtnis dem Begünstigten zuwendet. Voraussetzung ist jedoch, dass der Erblasser und der Begünstigte ihren Wohnsitz im Ausland haben.

Das war in dem Verfahren vor dem BFH der Fall. Die Erblasserin hatte bis zu ihrem Tod 2013 in der Schweiz gewohnt und vermachte ihrer in den USA lebenden Nichte eine Immobilie in München. Das Vermächtnis wurde 2014 erfüllt und die Nichte als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen. Für den Immobilienerwerb verlangte das zuständige Finanzamt Erbschaftssteuer.

Dagegen wehrte sich die Nichte und argumentierte, dass sie aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausland und ihrer dadurch beschränkten Steuerpflicht, keine Erbschaftssteuer schulde.

Ihre Klage hatte vor dem BFH Erfolg. Wenn ein im Ausland lebender Erblasser einer ebenfalls im Ausland lebenden Person einen Grundbesitz in Deutschland durch Vermächtnis zuwende, falle für den Begünstigten in Deutschland keine Erbschaftssteuer an. In so einem Fall gelte nur eine beschränkte Steuerpflicht. Erbschaftssteuer sei dann ausschließlich für den Eigentumserwerb an gesetzlich festgelegten Vermögenswerten zu zahlen. Zwar zählen auch inländische Immobilien zu diesen Vermögenswerten. Sie blieben allerdings dann ausnahmsweise steuerfrei, wenn dem Begünstigten die Immobilie durch Vermächtnis im Testament des Erblassers zugewendet wurde, so der BFH. Grund sei, dass beim Vermächtnis nicht die Immobilie, sondern nur der Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dieser Immobilie erworben werde, führte der BFH weiter aus.

Anders verhalte es sich, wenn die inländische Immobilie im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge mit dem Tod des ausländischen Erblassers auf den ausländischen Erben übergehe. Dann falle deutsche Erbschaftssteuer an, so der BFH.

Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten bei MTR Legal.

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