Betriebsprüfung nach Tod des Geschäftsinhabers

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Erben müssen Außenprüfung nach Urteil des Hessischen Finanzgerichts dulden

Auch wenn der Inhaber des Betriebs bereits verstorben ist und das Geschäft von dessen Erben nicht weitergeführt wird, kann das zuständige Finanzamt noch eine Betriebsprüfung für zurückliegende Veranlagungszeiträume anordnen. Das hat das Finanzgericht Hessen mit Urteil vom 10. Mai 2023 entschieden (Az.: 8 K 816/20).

Ist der Geschäftsinhaber verstorben, treten seine Erben seine Rechtsnachfolge an. Damit gehen auch die steuerlichen Pflichten des Erblassers auf sie über. Nach der Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts in Kassel schließt das ein, dass sie auch dann eine Betriebsprüfung dulden müssen, wenn sie das Geschäft des Erblassers nicht weiterführen, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die ihre Mandantschaft sowohl im Steuerrecht als auch im Erbrecht umfassend berät und eine interdisziplinäre Rechtsberatung unter einem Dach bietet.

Erben führen Betrieb nicht weiter

In dem zu Grunde liegenden Verfahren vor dem Finanzgericht Hessen war eine Außenprüfung im Baugewerbebetrieb des Vaters für die zurückliegenden Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 angeordnet worden. Der Vater war 2016 verstorben und seine beiden Söhne sind zu Erben geworden. Im Jahr 2019 schickte das zuständige Finanzamt die Prüfungsanordnung für das Bauunternehmen des verstorbenen Vaters wegen Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer den Erben zu. Gegen die Prüfungsanordnung hatten die Söhne vergeblich Einspruch eingelegt.

Der Fall landete schließlich vor dem Hessischen Finanzgericht. Hier argumentierten die Söhne, dass eine Betriebsprüfung nur bei Steuerpflichtigen zulässig sei, die einen gewerblichen Betrieb unterhalten. Dies sei aber nur bei ihrem Vater der Fall gewesen. Nach dessen Tod haben die Söhne das Geschäft nicht weitergeführt. Vielmehr sei der Betrieb aufgelöst und mit Hilfe des Steuerberaters beendet worden. Da das Einzelunternehmen nicht mehr unterhalten werde, sei eine Außenprüfung nicht zulässig, so die Söhne. Sie führten weiter aus, dass sie sich im Unternehmen ihres Vaters nicht auskennen. Sollten bei der Betriebsprüfung Fehler oder Mängel entdeckt werden, könnten sie diese nicht aufklären. Diese Aufklärung hätte nur ihr verstorbener Vater leisten und ggf. Behauptungen des Finanzamts durch Nachweise widerlegen  können. Da nur der Geschäftsinhaber solche Auskünfte zur betrieblichen Tätigkeit geben könne, sei eine Betriebsprüfung nach dem Tod des Geschäftsinhabers unzulässig.

FG Hessen weist Klage ab

Mit dieser Argumentation kamen sie beim FG Hessen nicht durch. Der 8. Senat des Finanzgerichts wies die Klage ab. Zur Begründung führte er aus, dass nach § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) eine Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen Betrieb unterhalten, zulässig ist. Diese Regelung sei aus Gleichheitsgründen notwendig, um bei Gewerbetreibenden die Richtigkeit der Buchführung und damit auch die Richtigkeit der ermittelten Steuern überprüfen zu können. Naturgemäß müssten dabei zurückliegende Veranlagungszeiträume überprüft werden.

Die Regelung sei so zu verstehen, dass der Betrieb in den Jahren, in denen er existiert hat, überprüft werden soll. Eine spätere Einstellung des Betriebs sei dabei nicht maßgeblich, machte der Senat deutlich. Denn im Erbfall gingen alle Rechte und Pflichten auf die Erben über. Eine Außenprüfung müsse daher auch von den Erben geduldet werden, auch wenn sie den Betrieb nie selbst geführt haben.

Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH

Bei der Frage der Zulässigkeit einer Betriebsprüfung müsse nicht berücksichtigt werden, ob die Erben Schwierigkeiten haben könnten, Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen vorzulegen, so das FG Hessen weiter. Solche Umstände würden erst in einem späteren Besteuerungsverfahren auf Ebene der Beweisführung von Bedeutung, so das Gericht.

Gegen das Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden (Az. X B 73/23).

Unabhängig von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zeigt sich, dass Erben sich auf eine Betriebsprüfung einstellen und sich den nötigen Überblick über die steuerlichen Angelegenheiten des Betriebs verschaffen sollten. Das kann zwar zeitintensiv sein, aber so können ggf. Hinzuschätzungen durch das Finanzamt und hohe Nachzahlungen vermieden werden.

 

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