Strenge Vorgaben zu Werbung mit Preisnachlässen – OLG Nürnberg Az.: 3 U 460/24 UWG
Bei der Werbung mit Preisnachlässen muss der Referenzpreis für den Verbraucher klar erkenntlich sein. Ist das nicht der Fall, kann die Werbung irreführend und ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sein. Das hat das OLG Nürnberg mit Urteil vom 24. September 2024 entschieden (Az.: 3 U 460/24 UWG).
Nach der europäischen Preisangabenrichtlinie muss bei Werbung mit Preisermäßigungen der niedrigste Preis angegeben werden, der in den letzten 30 Tagen vor der Rabattaktion verlangt wurde. Wie diese Vorgabe umzusetzen ist, ist rechtlich allerdings umstritten, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Wettbewerbsrecht berät.
Preisdarstellung irreführend
Das OLG Nürnberg hat mit seinem Urteil die Position der Verbraucher gestärkt. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Wettbewerbsverband eine „30-Tage-Bestpreis“-Werbung eines Lebensmittel-Discounters in einem Werbeprospekt beanstandet. In dem Prospekt gab es zu einem Produkt gleich vier Preisangaben. Dabei wurde der aktuell verlangte Preis in Höhe von 4,44 Euro als prozentualer Preisvorteil in Höhe von minus 36 Prozent beworben. Zudem wurde der zuvor verlangte Preis von 6,99 Euro angegeben. In einer Fußnote wurde auf den niedrigsten Preis im 30-Tage-Zeitraum vor der Ermäßigung hingewiesen – 4,44 Euro, also derselbe Preis wie in der aktuellen Rabattaktion.
Der klagende Wettbewerbsverein hielt diese Art der Preisdarstellung für irreführend. Das OLG Nürnberg schloss sich dieser Auffassung an und sieht in dieser Kombination der Preisinformationen eine irreführende Werbung und einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Zur Begründung führte es aus, dass dem Verbraucher bei der Darstellung in dem Werbeprospekt nicht hinreichend klar werde, dass sich die dargestellte Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage bezieht. Zu dieser Information sei der Händler aber nach der seit 2022 geltenden Vorschrift in der Preisangabenverordnung verpflichtet. In der Praxis bedeute dies, dass der Verbraucher den niedrigsten Preis, den der Händler in den letzten 30 Tagen angeboten hat, anhand der konkreten Angaben in der Werbung leicht erkennen können muss, machte der u.a. für das Wettbewerbsrechts zuständige 3. Zivilsenat des OLG Nürnberg deutlich.
Preisangaben müssen für Verbraucher verständlich sein
Ein Händler dürfe zwar grundsätzlich mit einer Preisermäßigung werben, die Angaben müssten für den Verbraucher aber klar und verständlich sein, führte der Senat weiter aus. Die Grenze des Zulässigen sei überschritten, wenn der Verbraucher aufgrund einer missverständlichen oder durch eine Kombination von mehrdeutigen oder unklaren Preisinformationen überfrachteten Darstellung über den tatsächlichen Umfang des Preisnachlasses im Unklaren gelassen wird.
Werden in einer Werbung mehrere Preise zu der beworbenen Ware angegeben, müsse aus der Darstellung klar und eindeutig hervorgehen, dass sich die Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht, stellte das OLG Nürnberg klar. Denn für den Verbraucher stelle eine klare Angabe des „Bestpreises“ eine wichtige Orientierungshilfe bei seiner Kaufentscheidung dar. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Ähnliche Entscheidung des EuGH, C-330/23
In einem ähnlichen Fall hat der EuGH mit Urteil vom 26. September 2024 entschieden, dass bei einer Werbung mit Preisnachlassen die Ermäßigung auf Grundlage des niedrigsten Preises der vergangenen 30 Tage anzugeben ist (Az.: C-330/23). Dadurch sollten Händler daran gehindert werden, den Preis zunächst zu erhöhen, bevor sie mit einer Preisemäßigung werben. Der Verbraucher solle so vor einer Irreführung geschützt werden, begründete der EuGH die Entscheidung.
Für die Händler bedeuten diese Urteile, dass sie Preisermäßigungen nicht mehr auf Grundlage des zuletzt verlangten Preises bewerben können. Das betrifft besonders Branchen, in denen Preisänderungen häufig vorkommen. Das kann eine Neuausrichtung bisheriger Werbestrategien notwendig machen. Denn bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht drohen Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Schadenersatzklagen, die idealerweise durch eine weitsichtige Werbestrategie vermieden werden.
Die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte berät im Wettbewerbsrecht und vertritt die Interessen ihrer Mandanten sowohl bei der Abwehr als auch bei der Durchsetzung von Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadenersatzklagen.
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