Bemühenspflicht des Handelsvertreters

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Pflichten müssen bis Vertragsende erfüllt werden – OLG Köln, Az. 19 U 150/22

 

Ein Handelsvertreter kann nach seiner Kündigung des Handelsvertretervertrags nicht einfach die Füße hochlegen. Er muss sich zumindest  bemühen bis zum Vertragsende weiterhin Umsätze zu tätigen. Das hat das OLG Köln mit Urteil vom 22. September 2023 deutlich gemacht (Az.: 19 U 150/22).

Rechte und Pflichten der Vertragspartner sind per Gesetz oder im Handelsvertretervertrag geregelt. Diese Regelungen gelten bis zum Ende des Vertrags, auch wenn eine Partei den Vertrag bereits gekündigt hat. So verpflichtet sich der Handelsvertreter gemäß § 86 HGB, sich um die Vermittlung und den Abschluss von Geschäften zu bemühen und dabei die Interessen des Unternehmens wahrzunehmen. Von dieser Pflicht wird er nicht durch seine Kündigung entbunden. Bis zum Ablauf des Handelsvertretervertrags muss er weiter seine Pflichten erfüllen, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Handelsrecht berät.

 

Rückgang der Geschäftsabschlüsse nach Kündigung

 

In dem zu Grunde liegenden Fall war der Handelsvertreter nebenberuflich für die beklagte Gesellschaft tätig und vermittelte Finanzdienstleistungen wie Bausparverträge, Versicherungsverträge, Kapitalanlagen oder Immobilien. Für eine erfolgreiche Vermittlung erhielt er eine Provision.

Im August 2020 kündigte er den Vertrag zum 28. Februar 2021. Vom Zeitpunkt seiner Kündigung an erzielte er deutlich weniger Geschäftsabschlüsse als zuvor. Den Rückgang begründete er mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie, die den persönlichen Kontakt zu den Kunden verhindert habe und eine Kontaktaufnahme per Telefon oder Mail schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen war.

Das Unternehmen sah das jedoch anders. Der Handelsvertreter habe seit seiner Kündigung keine vertrieblichen Aktivitäten mehr entfaltet und habe damit seine Bemühenspflicht verletzt. Daher machte das Unternehmen im Wege der Widerklage Schadenersatzansprüche gegen den Handelsvertreter geltend.

 

Pflichtverstoß des Handelsvertreters

 

Der Rechtsstreit landete schließlich vor dem OLG Köln. Das Oberlandesgericht entschied, dass das Unternehmen Anspruch auf Schadenersatz habe, da der Handelsvertreter gegen seine Pflichten verstoßen habe. So sei davon auszugehen, dass er gegen seine in § 86 Abs. 1 Hs. 1 HGB normierte Pflicht, sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen, verstoßen habe.

Dies ergebe sich aus einem Vergleich der Umsätze, die der Handelsvertreter von September 2017 bis August 2020 erzielt hat, nämlich 16.327 sog. Einheiten, mit den Umsätzen, die er nach seiner Kündigung von September 2020 bis Februar 2021erzielt hat – nur noch 69 Einheiten. Dies spreche dafür, dass der Kläger nach dem Ausspruch seiner Kündigung seine Tätigkeit für das Unternehmen nur noch in einem Umfang ausübte, der nicht dem ihn obliegenden Pflichten aus dem Vermittlervertrag entsprach, führte das OLG Köln aus. Den Handelsvertreter treffe zwar keine Abschlusspflicht, aber eine Bemühenspflicht. Der ganz erhebliche Einbruch der Abschlüsse in der Zeit nach der Kündigung sei ein ausreichendes Anzeichen dafür, dass der Kläger seiner Bemühenspflicht nach Ausspruch der Kündigung nicht mehr hinreichend nachgekommen sei, stellte das Gericht fest.

 

Unternehmen hat Anspruch auf Schadenersatz

 

Einen anderen Grund für den Einbruch der Abschlüsse habe der Handelsvertreter nicht  überzeugend dargelegt. Der Begründung, dass der Rückgang der Abschlüsse mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie zusammenhängt, folgte das OLG Köln nicht. Denn der strenge Lockdown sei gerade in die Zeit vor der Kündigung gefallen. Von September 2020 bis Februar 2021 habe es hingegen keine durchgängigen Kontaktbeschränkungen gegeben, so das OLG.

Eine Verletzung der Bemühenspflicht ergebe sich letztlich auch aus dem eigenen Vortrag des Handelsvertreters. Denn er habe angegeben, in den sechs Monaten nach seiner Kündigung lediglich 13 Kunden aufgesucht zu haben, stellte das Gericht weiter klar.

Das Unternehmen habe daher Anspruch auf Schadenersatz. Die Höhe des Anspruchs ergebe sich jedoch nicht ausschließlich aus der Umsatzdifferenz, denn es müsse eine Schwankungsbreite bei erfolgreichen Abschlüssen berücksichtigt werden. Unter Abwägung aller Umstände im Einzelfall sei hier bei der Schadensschätzung ein Abzug von 30 Prozent von der sich ergebenden Differenz der erwirtschafteten Einheiten bei Vergleich der Zeiträume vor und nach der Kündigung vorzunehmen, so das OLG.

Das Urteil zeigt, dass Handelsvertreter und Unternehmen ihre Rechte und Pflichten ernst nehmen sollten. Handelsvertreter sollten ihre Bemühungen daher dokumentieren.

 

MTR Legal Rechtsanwälte berät im Handelsrecht und Handelsvertreterrecht.

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