Bank muss Bearbeitungsgebühr nach Urteil des KG Berlin zurückzahlen
Für die Aufnahme eines Darlehens zahlte eine Immobiliengesellschaft rund 39.000 Euro Bearbeitungsgebühr an die Bank. Nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 30. Oktober 2023 muss die Bank das Bearbeitungsentgelt zurückzahlen, da die Zahlung dieser Gebühren nicht wirksam vereinbart worden sei (Az. 8 U 212/21).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2017 sind Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu Bearbeitungsentgelten bei Unternehmerdarlehen unwirksam. Nach der Rechtsprechung des BGH lasse sich die Angemessenheit solcher Klauseln auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs oder dem ggf. besseren Verständnis eines Geschäftsmanns im Hinblick auf die sich daraus ergebende finanzielle Gesamtbelastung begründen, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Bankrecht berät.
Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 Prozent der Darlehenssumme
An dieser Rechtsprechung hat sich das Kammergericht Berlin mit seinem Beschluss vom 30.10.2023 orientiert. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Immobiliengesellschaft ein Darlehen bei der beklagten Bank aufgenommen. Dabei hatten die beidem Parteien die Zahlung eines Bearbeitungsentgelts in Höhe von 1 Prozent der Darlehenssumme vereinbart – rund 39.000 Euro. Die Darlehensnehmerin zahlte die Bearbeitungsgebühr zunächst, forderte sie später aber zurück, da die Vereinbarung unwirksam gewesen sei.
Die Bank sah dies erwartungsgemäß anders und verweigerte die Rückzahlung. Das begründete sie damit, dass das Bearbeitungsentgelt nicht formularmäßig, sondern nach langen Verhandlungen individuell mit dem Darlehensnehmer vereinbart worden sei. Die Vereinbarung wurde auf einem Merkblatt fixiert und war kein Bestandteil der AGB. Weiter führte sie aus, dass eine Rückzahlung gemäß § 814 BGB ausgeschlossen sei, da der Verhandlungspartner des Immobilienunternehmens als Vollkaufmann und Geschäftsbesorger umfassende Kenntnisse vom Immobilienmarkt und den Finanzierungsmöglichkeiten habe. Daher sei davon auszugehen, dass er auch die Rechtsprechung des BGH zu Bearbeitungsentgelten bei Unternehmerdarlehen kannte.
KG Berlin weist Berufung zurück
Mit dieser Argumentation kam die Bank beim Landgericht Berlin nicht durch. Das Gericht verurteilte die Bank in erster Instanz zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts. Auch vor dem Kammergericht Berlin blieb die Bank erfolglos. Das KG wies die Berufung zurück und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
Zur Begründung führte das KG Berlin aus, dass der Darlehensvertrag eine unwirksame AGB-Klausel über ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1 Prozent der Darlehenssumme enthalte. Die Klausel sei zwar nicht direkt in den AGB enthalten, denn dort wäre sie leicht als unwirksame Klausel zu erkennen gewesen. Die Bank könne die Regelung zur Unwirksamkeit eines Bearbeitungsentgelts aber nicht dadurch entgehen, indem sie im Darlehensvertrag ein Bearbeitungsentgelt lediglich indirekt anspricht, die Höhe der Bearbeitungsgebühren aber nur im beigefügten ESIS-Merkblatt aufweist und den Kunden schließlich eine Individualabrede als Auszahlungsvoraussetzung für das Darlehen unterzeichnen lasse, machte das KG deutlich. Mit seiner Unterschrift solle der Kunde bestätigen, dass die Vertragsbestandsteile, insbesondere zu den Zinsen und dem Bearbeitungsentgelt, frei verhandelt und als Individualabrede Bestandteil des Darlehensvertrags wurden.
Verschleierte AGB-Abrede
Damit liege immer noch eine AGB vor, auch wenn eine klare Regelung direkt im Darlehensvertrag vermieden wurde. Die von der Bank vorformulierte Erklärung, dass die Vertragsbestandteile und insbesondere das Bearbeitungsentgelt frei verhandelte Individualabreden seien, deren Unterzeichnung im Darlehensformular auch noch als Auszahlungsvoraussetzung aufgeführt ist, sei bedeutungslos, so das Gericht weiter. Sie bestätige bereits, dass es sich bei der vermeintlich frei verhandelten Individualabrede um eine AGB handele. Ein freies Aushandeln liege nur vor, wenn die Bank eine ernsthafte Verhandlungsbereitschaft im Hinblick auf die streitige Klausel hat. Dies sei jedoch nicht erkennbar. Die Klausel sei daher unwirksam.
Die Rückforderung des Bearbeitungsentgelts sei auch nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Es reiche nicht aus, wenn der Darlehensnehmer Kenntnis von der Rechtsprechung des BGH zu Bearbeitungsentgelten hat. Er müsse daraus auch die zutreffende rechtliche Schlussfolgerung vom Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung gezogen haben. Durch die Vertragsgestaltung der Bank, insbesondere über die verlangte Unterzeichnung der Bestätigung einer Individualabrede, sei das Vorliegen einer AGB verschleiert worden, so dass auch ein erfahrener Geschäftsmann glauben konnte, dass er zur Zahlung der Bearbeitungsgebühr verpflichtet sei. Die Bank müsse die Bearbeitungsgebühren daher zurückzahlen, entschied das KG Berlin.
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