BAG zur betrieblichen Altersvorsorge

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Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.08.2024 stärkt Arbeitgeber – Az.: 3 AZR 285/23

 

Bei der Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge müssen Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen. In Tarifverträgen können allerdings anderslautende Vereinbarungen getroffen werden. Das gilt auch, wenn der Tarifvertrag schon vor Inkrafttreten des Ers­ten Be­triebs­ren­ten­stär­kungs­ge­set­zes 2018 geschlossen wurde, wie aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. August 2024 hervorgeht (Az.: 3 AZR 285/23).

Ein Teil des Bruttolohns des Arbeitnehmers wird bei der Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge einbehalten und vom Arbeitgeber direkt in eine Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung oder ähnliches eingezahlt. Das bietet den Vorteil, dass auf diese Weise die Lohnsteuer und die Abgaben zur Sozialversicherung reduziert werden können und das Geld in die Altersvorsorge investiert werden kann. Arbeitgeber sind seit 2018 verpflichtet, die Vorteile zumindest teilweise an die Arbeitnehmer weiterzugeben. In Tarifverträgen kann von dieser Regelung allerdings abgewichen werden, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Arbeitsrecht berät.

 

Betriebsrentenstärkungsgesetz seit 2018 in Kraft

 

Durch das am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Betriebsrentenstärkungsgesetz sollen zur Sicherung der Altersversorgung Betriebsrenten ausgeweitet und gestärkt werden. Seit 2018 sind Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, die in eine Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung fließen, steuerlich begünstigt und bis zu einer Grenze von acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung einkommensteuerfrei und bis zu einer Grenze von vier Prozent sozialversicherungsfrei. Bis zu diesen Grenzen fließt das umgewandelte Arbeitsentgelt also brutto wie netto in die Betriebsrente ein.

Seit 2022 gilt zudem, dass Arbeitgeber einen Zuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Gehalts zahlen müssen, wenn für die Betriebsrente die Entgeltumwandlung genutzt wird.

 

Rolle der Tarifparteien gestärkt

 

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die Rolle der Tarifparteien bei der betrieblichen Altersvorsorge gestärkt. So können Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften von den gesetzlichen Regelungen abweichen und individuelle Betriebsrentenmodelle in den Tarifverträgen vereinbaren.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun mit Urteil vom 20.08.2024 entschieden, dass von der Regelung zum Arbeitgeberzuschuss bei der betrieblichen Altersvorsorge auch abgewichen werden kann, wenn der Tarifvertrag schon vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurde.

 

Kläger verlangt Arbeitgeberzuschuss

 

In dem zu Grunde liegenden Fall war der Kläger seit 1982 bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der seit 2009 geltende Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachsen und Bremen der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie und der IG Metall Anwendung. Auf Grundlage dieses Tarifvertrags wandelte der Kläger seit 2019 Entgelt zur betrieblichen Altersvorsorge um. Der Tarifvertrag gewährt den Arbeitnehmern, die Entgelt umwandeln, einen zusätzlichen Altersvorsorgegrundbetrag in Höhe des 25-fachen des Facharbeiter-Ecklohns.

Ab Januar 2022 verlangte der Kläger zusätzlich zu seinem umgewandelten Entgelt den Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG in Höhe von 15 Prozent. Er vertrat dabei die Ansicht, dass in dem Tarifvertrag keine abweichende Regelung vereinbart worden sei und der Anspruch auf Zahlung des Arbeitgeber-Zuschusses nicht durch eine tarifvertragliche Vereinbarung, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018, geschlossen wurde, ausgeschlossen werden könne.

 

Klage scheitert auch in letzter Instanz

 

Wie schon in den Vorinstanzen scheiterte die Klage auch im Revisionsverfahren am BAG. Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts stellte klar, dass abweichende Regelungen in Tarifverträgen auch dann wirksam sein können, wenn die tariflichen Vereinbarungen schon vor dem 1. Januar 2018 getroffen wurden. Der Kläger habe somit keinen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent.

Ob ein Arbeitgeber bei Alt-Tarifverträgen ganz um einen Zuschuss herumkommt, wenn in dem Vertrag keine Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge getroffen wurden, ließ das BAG allerdings offen. Auch zu dieser Frage sind aber Verhandlungen am BAG anhängig.

 

MTR Legal Rechtsanwälte bietet eine umfassende Beratung im Arbeitsrecht an. Die Beratung umfasst  auch Fragen zur betrieblichen Altersvorsorge sowie zu weiteren betrieblichen und tariflichen Vereinbarungen.

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