Ausweitung der Herstellerhaftung

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Urteil des EuGH vom 19.12.2024 – C-157/23

 

Der EuGH hat mit Urteil vom 19. Dezember 2024 die Anwendung der Produkthaftungsrichtlinie verschärft (Az.: C-157/23). Demnach können auch Lieferanten für fehlerhafte Produkte haftbar sein, wenn ihr Name oder Erkennungszeichen mit dem des Herstellers ganz oder zumindest teilweise übereinstimmt.

Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat sich das Produkthaftungsrisiko für Lieferanten und andere Vertriebspartner erheblich verschärft, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwalte , die u.a. im Wirtschaftsrecht berät.

 

Auto in Italien gekauft

 

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Verbraucher ein Auto bei einem Vertragshändler des Herstellers in Italien gekauft. Das Fahrzeug war in Deutschland hergestellt geworden und über den italienischen Ableger der Automarke an den Vertragshändler geliefert worden.

Wenige Monate nach dem Erwerb des Fahrzeugs war der Käufer in einen Unfall verwickelt, bei dem sich ein Airbag aufgrund eines Defekts nicht öffnete. Der Verbraucher klagte daraufhin gegen den Vertragshändler und den italienischen Ableger des Autoherstellers auf Schadenersatz.

Letzterer berief sich darauf, dass er das Fahrzeug lediglich geliefert und nicht hergestellt hat. Gebaut worden sei das Auto in Deutschland. Dies werde auch auf der Rechnung deutlich. Er stehe daher nicht in der Herstellerhaftung.

 

Auch Lieferant steht in der Haftung

 

Diese Argumentation verfing beim zuständigen Gericht in Bologna jedoch nicht.  Es verurteilte die italienische Firma aus außervertraglicher Haftung für die fehlerhafte Herstellung des Airbags. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht machte deutlich, dass das italienische Unternehmen als Lieferant des Fahrzeugs in der gleichen Haftung stehe wie der Hersteller. Sie sei „dem nicht streitverkündeten Hersteller gleichzustellen.“ Da die Beklagte es versäumt habe, dem Hersteller den Streit zu verkünden, habe sie keinen Anspruch auf Entlastung gehabt.

Der Fall landete schließlich vor dem Kassationsgerichtshof in Italien und der schaltete den Europäischen Gerichtshof ein. Der EuGH sollte die Frage klären, ob nach der EU-Produkthaftungsrichtlinie der Lieferant bereits dann als „Person, die sich als Hersteller ausgibt“ anzusehen ist, wenn  er seinen Namen, Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen zwar nicht physisch auf dem Produkt angebracht hat, er aber das angebrachte Warenzeichen, Erkennungszeichen oder Namen des Herstellers nutzt.

 

Herstellerhaftung weit gefasst

 

Der EuGH stellte klar, dass jemand, der Name und Logo eines Herstellers verwendet, sich gegenüber den Verbrauchern nicht darauf berufen könne, nicht der eigentliche Hersteller des fehlerhaften Produkts zu sein.

Zur Begründung führte der EuGH aus, dass gemäß Art. 1 der Richtlinie 85/374 grundsätzlich der Hersteller in der Haftung für durch seine fehlerhaften Produkte entstandenen Schäden steht. In Art. 3 der Richtlinie werde jedoch ausgeführt, dass auch Personen, die an der Herstellung und Vertrieb des Produkts beteiligt sind, ggf. die Haftung übernehmen müssen. Dies betreffe auch Personen, die sich als Hersteller ausgeben, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringen. Es sei somit nicht erforderlich, dass eine Person, die sich als Hersteller ausgibt, auch tatsächlich am Herstellungsprozess beteiligt ist, um als Hersteller eingestuft zu werden, so der EuGH.

 

EuGH stärkt Verbraucherschutz

 

Daher könne auch ein Unternehmen, das zwar nicht selbst Fahrzeuge produziert, diese aber beim Hersteller kauft, um sie dann in einem anderen Mitgliedsstaat zu vertreiben, als Hersteller im Sinne der Richtlinie angesehen werden, machte der EuGH deutlich. Dabei sei es unerheblich, ob das Unternehmen selbst seinen Namen physisch auf dem Produkt angebracht hat oder dieser dem angebrachten Namen des Herstellers entspreche. Denn er nutze diese Übereinstimmung, um mit der Qualität des Produkts zu werben und beim Verbraucher Vertrauen hervorzurufen. Der Begriff des Herstellers sei daher im Sinne des Verbraucherschutzes weit auszulegen, so der EuGH. Die Haftung jeder Person, die sich als Hersteller ausgibt, müsse der Haftung des tatsächlichen Herstellers entsprechen.

Die Entscheidung des EuGH betrifft nicht nur Vertriebsgesellschaften im Bereich Automotive, sondern auch in anderen Branchen. Die Herstellerhaftung hat sich durch das EuGH-Urteil für Lieferanten und Vertriebspartner deutlich erhöht. Darauf sollten sich betroffene Unternehmen einstellen.

 

MTR Legal Rechtsanwälte berät in Fragen der Produkthaftung und weiteren Themen des Wirtschaftsrechts.

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