Wird ein Handelsvertretervertrag beendet, hat der Handelsvertreter in der Regel einen Ausgleichsanspruch. Für diesen Anspruch müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.
Gemäß § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) kann der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen aus Geschäftsverbindungen mit neuen Kunden, die vom Handelsvertreter angeworben wurden, weiterhin erhebliche Vorteile hat, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte. Zudem muss das Vertragsverhältnis durch das Unternehmen gekündigt worden sein.
Ob und in welcher Höhe der Ausgleichsanspruch existiert, ist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ein häufiger Streitpunkt zwischen den Parteien. Grundlage für einen Ausgleichsanspruch sind nur die Geschäftsbeziehungen zu Kunden, die der Handelsvertreter neu geknüpft hat oder Geschäftsbeziehungen mit Bestandskunden, die der Handelsvertreter erheblich erweitert hat.
Der EuGH hat hierzu entschieden, dass der Begriff des Neukunden nicht zu eng ausgelegt werden darf. So könne ein schon bestehender Kunde auch zu einem Neukunden werden, wenn der Handelsvertreter die bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen auf weitere Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens ausgeweitet hat (Az.: C-315/14).
Das Unternehmen erzielt schon dann einen Vorteil, wenn die Möglichkeit besteht, diese Geschäftsbeziehungen weiter zu pflegen und davon zu profitieren. Ob sich diese Vorteile tatsächlich realisieren, ist nicht entscheidend. Wichtig ist, dass bei Beendigung des Vertrags eine positive Prognose für die Fortführung der Geschäftskontakte bestand.
Der Ausgleichsanspruch besteht grundsätzlich nicht, wenn der Handelsvertreter selbst kündigt oder das Unternehmen zu einer fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt war.
Weiterer Streitpunkt ist die Höhe des Anspruchs. Der Gesetzgeber hat hier lediglich eine Höchstgrenze festgelegt. Nach § 89b HGB beträgt der Ausgleichsanspruch höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung. Bei einem kürzeren Vertragsverhältnis ist vom Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit auszugehen.
Die Höchstgrenze sagt allerdings nichts darüber aus, wie der Ausgleichsanspruch zu berechnen ist. In der Praxis werden häufig die Provisionen aus Geschäften mit Neukunden oder der Erweiterung der Geschäftsbeziehungen der letzten 12 Monate der Tätigkeit zu Grunde gelegt und dann auf einen Zeitraum zwischen drei und fünf Jahren prognostiziert.
Dabei sind einige Unwägbarkeiten zu beachten. Im Handelsvertreterrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.