Anspruch auf Equal Pay

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Urteile des LAG Baden-Württemberg – Az.: 4 Sa 26/23 und 2 Sa 14/24

 

Equal Pay, also die gleiche Bezahlung von Frauen und Männer für die gleiche Arbeit, ist immer wieder Thema am Arbeitsplatz. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat den Anspruch auf gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit in zwei Urteilen vom 19. Juni 2024 bzw. 1. Oktober 2024 gestärkt (Az.: 4 Sa 26/23 und 2 Sa 14/24).

Nach dem Recht der Europäischen Union sollen Frauen und Männer für gleiche Arbeit auch das gleiche Geld erhalten. Zudem ist im Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) geregelt, dass bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit die unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung des Geschlechts verboten ist, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Arbeitsrecht berät.

 

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

 

Den Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 16. Februar 2023 bestätigt (Az.: 8 AZR 450/21). In der Realität werden Frauen für die gleiche Arbeit aber nach wie vor häufig schlechter bezahlt als ihre männlichen Kollegen.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ist der Rechtsprechung des BAG mit seinem Urteil vom 19. Juni 2024 gefolgt (Az.: 4 Sa 26/23). In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin geklagt, weil sie für ihre geleistete Arbeit geringer entlohnt wurde als ihr männlicher Kollege mit einer vergleichbaren Tätigkeit. Die Frau war als Bereichsleiterin tätig und erhielt neben ihrem Grundgehalt weitere Vergütungsbestandteile, die sich an Dividenden orientierten, sog. Phantom Shares. Sie führte aus, dass ihre männlichen Kollegen in vergleichbaren Positionen besser bezahlt würden. Sie würden sowohl ein höheres Grundgehalt als auch höhere Bonuszahlungen erhalten.

 

Ungleiche Bezahlung wegen Geschlecht

 

Da der Arbeitgeber ein Entgelttransparenz-Dashboard führte, war die ungleiche Bezahlung unstrittig und wurde vom Arbeitgeber auch nicht bestritten. Allerdings sei die ungleiche Entlohnung nach Angaben des Arbeitgebers nicht auf das Geschlecht zurückzuführen. Vielmehr seien die männlichen Kollegen älter und verfügten über mehr Berufserfahrung und würden deshalb eine höhere Vergütung erhalten. Zudem sei ihre geleistete Arbeit höher zu bewerten.

Wie schon in erster Instanz hatte der Arbeitgeber mit dieser Argumentation auch im Berufungsverfahren am LAG Baden-Württemberg keinen Erfolg. Das LAG räumte zwar ein, dass Kriterien wie Berufserfahrung, Betriebszugehörigkeit oder auch Qualität der Arbeit eine unterschiedliche Bezahlung rechtfertigen können. Allerdings sei hier nicht ersichtlich, dass diese Gründe zu einer ungleichen Entlohnung geführt hätten. Dem Arbeitgeber sei es nicht gelungen, die Vermutung, dass die Klägerin aufgrund ihres Geschlechts schlechter bezahlt wurde, zweifelsfrei zu widerlegen. Es sei am Arbeitgeber zu beweisen, dass eine ungleiche Bezahlung nicht auf das Geschlecht zurückzuführen ist, stellte das LAG klar.

 

Gleiche Bezahlung wie männliche Kollegen

 

Mit Urteil vom 1. Oktober 2024 hat das LAG Baden-Württemberg einer Abteilungsleiterin, die sich auf das Entgelttransparenzgesetz und den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen hatte, eine höhere Vergütung zugesprochen (Az.: 2 Sa 14/24).

In dem zu Grunde liegenden Fall lag das Entgelt der Klägerin sowohl unterhalb des Mediangehalts der weiblichen Vergleichsgruppe als auch unterhalb des Mediangehalt der männlichen Vergleichsgruppe. Die Abteilungsleiterin klagte primär darauf, die gleiche Vergütung zu erhalten wie ein namentlich benannter männlicher Vergleichskollege bzw. wie der bestbezahlte Kollege in dieser Position oder hilfsweise entsprechend des Mediangehalts der männlichen Vergleichsgruppe. Insgesamt klagte sie auf die Nachzahlung von rund 420.000 Euro brutto für fünf Jahre.

Das LAG Baden-Württemberg sprach der Klägerin rund 130.000 Euro brutto zu. Sie habe Anspruch auf die Differenz zum Medianentgelt der männlichen Vergleichsgruppe. Einen Anspruch auf den maximalen Differenzbetrag hinsichtlich des bestbezahlten Kollegen in vergleichbarer Position sah das Gericht hingegen nicht. Es gebe keine hinreichenden Indizien, dass diese Differenz auf einer geschlechtsbedingten Benachteiligung beruht, so das LAG.

Die schlechtere Bezahlung hinsichtlich des Mediangehalts der männlichen Vergleichsgruppe habe der Arbeitgeber hingegen nicht mit Kriterien wie Berufserfahrung, Betriebszugehörigkeit oder Arbeitsqualität rechtfertigen können, stellte das LAG Baden-Württemberg fest.

Bei ungleicher Bezahlung bei vergleichbarer Tätigkeit müssen Arbeitgeber gute Gründe haben, um diese Differenzierung zu rechtfertigen. Das Geschlecht darf dabei keine Rolle spielen.

MTR Legal Rechtsanwälte berät zu diesem und weiteren Themen des Arbeitsrechts.

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