Beschluss des OLG Frankfurt vom 10.09.2024, Az. 6 UF 144/24
Auch nach der Scheidung teilen sich die Eltern das Sorgerecht für die Kinder, wenn das dem Kindeswohl dient. Es gibt aber auch gute Gründe, die gegen ein gemeinsames Sorgerecht sprechen, z.B. häusliche Gewalt. Dann ist es gerechtfertigt einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zuzusprechen, machte das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 10. September 2024 deutlich (Az.: 6 UF 144/24).
Eltern haben in der Regel das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder. Daran ändert auch eine Trennung oder Scheidung der Eltern nichts. Voraussetzung ist aber, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl dient. Das muss aus verschiedenen Gründen nicht immer der Fall sein. Dann kann auch das alleinige Sorgerecht auf ein Elternteil übertragen werden, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Familienrecht berät.
Mutter beantragt alleiniges Sorgerecht
Ein Aspekt, der gegen das gemeinsame Sorgerecht spricht, ist die Ausübung von häuslicher Gewalt, wie die Entscheidung des OLG Frankfurt zeigt.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatten die inzwischen geschiedenen Eltern zwei Kinder. Der Vater war gegen die Mutter wiederholt gewalttätig geworden und hatte ihr mit dem Tod gedroht. Die Frau brachte schließlich den Mut zur Trennung auf und die beiden gemeinsamen Kinder lebten seit der Trennung ihrer Eltern im Jahr 2020 bei ihrer Mutter. Der Vater verhielt sich weiter aggressiv, so dass sowohl 2021 als auch 2023 ein jeweils halbjähriges Näherungs- und Kontaktverbot gegen ihn verhängt wurde. Die Mutter stellte zudem einen Antrag auf alleiniges Sorgerecht, das ihr auch zugesprochen wurde. Dagegen wehrte sich der Vater.
Beschwerde des Vaters ohne Erfolg
Seine Beschwerde gegen den Sorgerechtsentzug blieb vor dem OLG Frankfurt ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts der Mutter das alleinige Sorgerecht zuzusprechen. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass der Vater die Mutter wiederholt körperlich angegriffen und verletzt sowie Drohungen ausgesprochen habe. Dieses Verhalten lasse zwischen den Eltern keine Kommunikation auf Augenhöhe zu, die für die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts aber unverzichtbar sei. Der Mutter sei es angesichts des aggressiven Verhaltens und der Gewaltbereitschaft des Vaters nicht zumutbar, sich mit ihm über sorgerechtliche Fragen abzustimmen, machte das OLG Frankfurt weiter deutlich.
Wille des Kindes beachten
Der Vater sei offensichtlich zu einem respektvollen Umgang mit der Mutter nicht in der Lage und durch sein Verhaltens sei keine Basis mehr für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge gegeben. Gegen die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts spreche außerdem der Wille der Kinder, die zu diesem Zeitpunkt 5 bzw. 9 Jahre alt waren. Diese hatten sich für die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter ausgesprochen. Dabei müsse auch beachtet werden, dass die Kinder die gegenüber ihrer Mutter ausgeübte körperliche Gewalt und die ausgesprochenen Todesdrohungen miterlebt hätten. Von Kindern miterlebte Gewalt stelle eine spezielle Form der Kindesmisshandlung dar und beinhalte erhebliche Risikofaktoren für die Entwicklung eines Kindes, machte das OLG weiter deutlich. Daher kämen hier auch keine milderen Mittel als die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter in Betracht.
Kindeswohl durch gemeinsames Sorgerecht gefährdet
Das Sorgerecht kann einem Elternteil grundsätzlich entzogen werden, wenn dies dem Kindeswohl dienlich ist. Das Kindeswohl sah das OLG Frankfurt hier ausdrücklich als gefährdet an, wenn der Vater weiter das gemeinsame Sorgerecht ausüben könne und wies daher seine Beschwerde zurück. Es machte deutlich, dass häusliche Gewalt den Entzug des gemeinsamen Sorgerechts rechtfertigen kann. Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist nicht anfechtbar.
Der Beschluss des OLG Frankfurt macht deutlich, dass das Kindeswohl bei Fragen des Sorgerechts immer Priorität genießt. Dabei geht es auch um Aspekte wie die emotionale Bindung der Kinder zu den Eltern, das soziale Umfeld des Kindes und natürlich auch den Willen des Kindes.
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